(1) Strafart und Strafsatz richten sich nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
(2) Soweit für Verwaltungsübertretungen, insbesondere auch für die Übertretung ortspolizeilicher Vorschriften, keine besondere Strafe festgesetzt ist, werden sie mit Geldstrafe bis zu 218 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft.
§ 10 VStG · VStG · Verwaltungsstrafgesetz 1991
§ 10 Strafen
…§ 10. (1) Strafart und Strafsatz richten sich nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. (2) Soweit für Verwaltungsübertretungen, insbesondere auch für die…
Art. 5 Artikel 5
…Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG (Anm.: aus BGBl. I Nr. 5/2008, zu § 10, BGBl. Nr. 52/1991) Dieses Bundesgesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 83/189/EWG des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften…
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