Der EuGH hielt im Urteil vom 21. November 2024, C-61/23, Ekostroy, unter Verweis auf Vorjudikatur insbesondere fest, dass die Mitgliedstaaten bei der gemäß Art. 9a der Wegekostenrichtlinie zu setzenden Maßnahme über einen großen Ermessensspielraum verfügten und unter Beachtung des Unionsrechtes und seiner allgemeinen Grundsätze befugt seien, eine Sanktion zu wählen, die ihnen sachgerecht erscheine. Dabei müssten die Sanktionen der Schwere der mit ihnen geahndeten Verstöße entsprechen, indem insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werde. Vor dem Hintergrund dieses Spielraums der Mitgliedstaaten bei der Festsetzung von verhältnismäßigen Sanktionen gemäß Art. 9a der Wegekostenrichtlinie vermag der Revisionswerber mit seiner Zulässigkeitsbegründung zur fehlenden einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG eine Unionsrechtswidrigkeit der angewendeten Bestimmungen (§ 20 Abs. 1 iVm §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 2 BStMG) sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung und damit eine Rechtfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufzuzeigen.
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