JudikaturOLG Innsbruck

4R155/16z – OLG Innsbruck Entscheidung

Entscheidung
15. November 2016

Kopf

Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht hat durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Hoffmann als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichts Dr. Huber und Dr. Gosch als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A***** , *****, *****, wider die beklagte Partei L***** V***** , *****, vertreten durch Dr. R***** P***** und Dr. F***** P*****, Rechtsanwälte in *****, wegen EUR 1.251,84 s.A. über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse: EUR 835,20) gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 14.9.2016, 57Cg 52/16h-12, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird k e i n e Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 280,54 (darin enthalten EUR 46,76 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.

Die Revision ist jedenfalls u n z u l ä s s i g .

Entscheidungsgründe:

Text

In diesem Verfahren ist nur mehr die Höhe der kostenrechtlichen Bemessungsgrundlage, die der vom Kläger verfassten Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht V***** und der Verrichtung der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat des Landesverwaltungsgerichts V***** zugrunde zu legen ist, strittig.

Am 13.10.2015 hat die Bezirkshauptmannschaft B***** gegen den Kläger zur Zl. X-9-2015/41745 einen rechtswidrigen Bescheid mit nachstehendem Inhalt erlassen:

„ERMAHNUNG

Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung begangen:

Fahrzeug: B*****

Sie haben den Parknachweis am Fahrzeug nicht gut erkennbar bzw wahrnehmbar angebracht und dadurch gegen die Verordnung über die Abgabepflicht über das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verstoßen.

Tatzeit: 11.5.2015, 9.35 Uhr

Tatort: B*****, *****

Verwaltungsübertretung(en) nach:

§ 7 Abs 1 lit c Parkabgabegesetz iVm § 6 Abs 3 der Verordnung des Amts der Landeshauptstadt Bregenz vom 7.12.2012.

Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und Ihnen eine Ermahnung erteilt.

Rechtsgrundlage: § 45 Abs 1 letzter Satz VStG

Begründung: Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die angeführte Tat sowie das Verschulden waren gering. Aus diesen Gründen wird eine Ermahnung erteilt. Die Maßnahme scheint geboten, um Sie von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.“

Aufgrund der vom Kläger gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde, in der er die Ermahnung ihrem gesamten Inhalt nach im Wesentlichen mit der Begründung bekämpft, dass er die ihm vorgeworfene Verkürzung der Parkabgabe nicht begangen habe, wurde am 1.12.2015 vor dem Landesverwaltungsgericht V***** eine mündliche Verhandlung in der Dauer von 16.01 bis 16.45 Uhr durchgeführt (LVW G-1-197/2015-R5). Mit nachfolgendem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts V***** vom 11.12.2015 wurde der Beschwerde des Klägers Folge gegeben, der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B***** vom 13.10.2015 aufgehoben und das Verwaltungsverfahren eingestellt. Dieser noch wesentliche Sachverhalt ist nicht strittig.

In seiner Mahnklage begehrt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz der tarifgemäß mit EUR 1.251,84 verzeichneten Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht V*****. § 13 AHK stelle nicht darauf ab, welche Strafe in einem Verwaltungsverfahren verhängt oder welche sonstige Maßnahme ergriffen werde, es komme lediglich darauf an, mit welcher Geldstrafe diejenige Übertretung bedroht sei, um die es im Verfahren gehe. Die ihm vorgeworfene Übertretung des § 7 Abs 1 lit c Parkabgabegesetz sei mit einer Geldstrafe zwischen EUR 0,-- und EUR 730,-- bedroht. Leistungen in einem solchen Verwaltungsstrafverfahren seien gemäß § 13 Abs 1 lit a AHK idgF gemäß § 9 Abs 1 Z 1 AHK abzurechnen. Der Entscheidung des OGH vom 11.3.2013 (1 Ob 57/13h) liege die alte Rechtslage zugrunde. Der damals in Geltung stehende § 13 Abs 2 AHK habe vorgesehen, dass in Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen, die nur mit Geldstrafen bis zu EUR 730,-- bedroht seien, eine Bemessungsgrundlage von EUR 1.700,-- angemessen sei. Im Zuge der Neufassung der AHK mit Wirkung Mai 2015 sei diese Sonderregelung zur Gänze entfallen. Nach der seit 28.5.2015 geltenden Fassung der AHK seien anwaltliche Leistungen in Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen, die mit Geldstrafe bis zu EUR 730,-- bedroht seien, gemäß § 9 Abs 1 Z 1 AHK abzurechnen.

Die beklagte Partei erhob gegen den vom Erstgericht antragsgemäß erlassenen bedingten Zahlungsbefehl fristgerecht Einspruch und wendet – soweit noch relevant – ein, dass eine Ermahnung keine Strafe iSd § 10 VStG darstelle. Leistungen eines Rechtsanwalts in einer derart einfachen Angelegenheit von geringfügiger Bedeutung seien in analoger Anwendung der Bestimmungen des RATG maximal auf einer Bemessungsgrundlage von EUR 730,-- abzurechnen. Der OGH habe dargelegt (1 Ob 57/13h), dass in Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen, die mit einer Geldstrafe bis zu EUR 730,-- bedroht seien, die Kosten maximal auf einer Bemessungsgrundlage von EUR 1.450,-- nach den Bestimmungen des RATG festzusetzen seien. Ein höherer Tarifansatz komme keinesfalls in Frage, auch wenn der österreichische Rechtsanwaltskammertag zwischenzeitlich die Bestimmung des § 13 Abs 2 AHK geändert habe, wohl um damit den Versuch zu unternehmen, die zitierte oberstgerichtliche Rechtsprechung zur angemessenen Bemessungsgrundlage für Bagatellverwaltungsstrafverfahren auszuhebeln. Der OGH habe mehrfach festgehalten, dass sich die Bemessungsgrundlage nach der im Rechtsmittelverfahren konkret bekämpften Strafe und nicht nach einer objektiv beim gegebenen Vorwurf möglichen abstrakten Strafe orientiere (7 Ob 201/07d ua). Es komme nicht § 9 AHK zur Anwendung, sondern die Tarifpost 3A RATG auf der Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 730,--.

Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die beklagte Partei zur Zahlung eines Betrages von EUR 1.251,84 samt 4 % Zinsen seit 18.3.2016 und zum Ersatz der mit EUR 1.046,16 (darin enthalten EUR 157,36 USt und EUR 102,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Es ging dabei unter anderem von dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt aus und würdigte diesen in rechtlicher Hinsicht wie folgt:

Gemäß § 13 Abs 1 lit a AHK seien für Leistungen eines Rechtsanwalts in Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen, die mit Geldstrafe bis zu EUR 730,-- bedroht seien, die Honorarsätze nach § 9 Abs 1 Z 1 AHK anzuwenden. Die von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz angenommene Verwaltungsübertretung sei gemäß § 7 Abs 1 PAG mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 300,-- bedroht. Gemäß § 13 Abs 4 AHK sei für Leistungen im Rechtsmittelverfahren in Verwaltungsstrafsachen § 9 AHK insofern sinngemäß anzuwenden, als gleich offiziosen Strafsachen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen zu entscheiden sei, ob das Rechtsmittel sich auf die Bekämpfung der Strafhöhe beschränke oder darüber hinausgehe. Der Kläger habe den rechtswidrigen Bescheid zur Gänze angefochten, weshalb er zu Recht den Tarifansatz nach § 9 Abs 1 Z 1 lit b AHK in Höhe von EUR 326,-- für die Beschwerde und den Tarifansatz nach § 9 Abs 1 Z 1 lit d AHK in Höhe von EUR 326,-- für die mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht herangezogen habe. Auch der jeweils mit 60 % verrechnete Einheitssatz entspreche den Vorgaben der AHK, zumal gemäß § 11 AHK die Bestimmungen über den Einheitssatz gemäß § 23 RATG sinngemäß angewendet werden könnten. Die ersatzfähigen Kosten stellten sich daher wie folgt dar:

16.10.2015 Beschwerde EUR   326,00

60 % Einheitssatz EUR   195,60

8.12.2015 mündliche Verhandlung EUR   326,00

60 % Einheitssatz EUR   195,60

EUR 1.043,20

20 % USt EUR    208,64

gesamt EUR 1.251,84

Aus der zu 1 Ob 57/13h ergangenen Entscheidung des OGH sei für die beklagte Partei nichts zu gewinnen, da sich in dieser der OGH ausdrücklich auf die damals geltende Bestimmung des § 13 Abs 2 AHK berufen habe, wobei im Übrigen auch in dieser Entscheidung ausdrücklich an die angedrohte Geldstrafe angeknüpft worden sei. Auch die zu 7 Ob 201/07w ergangene Entscheidung beziehe sich nicht auf die aktuell gültigen AHK, auch in dieser Entscheidung sei auf die Strafdrohung des konkret vorgeworfenen Delikts als Bemessungsgrundlage abgestellt worden.

Während ein Zuspruch von EUR 416,64 unbekämpft in Rechtskraft erwachsen ist, richtet sich die fristgerechte Berufung der beklagten Partei unter Geltendmachung des Berufungsgrunds der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gegen den darüber hinaus klagsstattgebenden Teil dieser Entscheidung mit dem Antrag, diese dahingehend abzuändern, dass ein Mehrbegehren von EUR 835,20 s.A. abgewiesen werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei stellt in ihrer Berufungsbeantwortung den Antrag, der Berufung der Gegenseite keine Folge zu geben.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Die Berufungswerberin vertritt in ihrer Rechtsrüge die Ansicht, dass die Bemessungsgrundlage für anwaltliche Leistungen im Rechtsmittelverfahren in einer Verwaltungsstrafsache nach der konkret bekämpften Strafe und nicht nach einer objektiv beim gegebenen Vorwurf möglichen abstrakten Strafdrohung zu ermitteln sei. Dies folge daraus, dass es im Verwaltungsstrafverfahren zu keiner Strafverschärfung zu Lasten des Rechtsmittelwerbers kommen könne. Aufgrund der Geringfügigkeit der vorliegenden Angelegenheit, die niemals zum Vollzug einer Geld- oder gar einer Freiheitsstrafe führen hätte können, sei die Heranziehung einer höheren Bemessungsgrundlage als der des § 14 lit c RATG von EUR 730,-- jedenfalls unangemessen. Es würde einen Wertungswiderspruch und auch eine verfassungswidrige Gleichbehandlung von Ungleichem darstellen, wenn anwaltliche Leistungen zur Bekämpfung einer niemals zu einem Strafvollzug führenden Ermahnung aus kostenrechtlicher Sicht gleichbeurteilt würden wie anwaltliche Leistungen in einem vollen Rechtsmittelverfahren vor einem Landesgericht, in dem die Richtigkeit von strafgerichtlichen Verurteilungen bei verhängten Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr überprüft werden. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass eine Ermahnung eine Strafe iSd § 10 VStG darstelle, sei bei verfassungskonformer Interpretation der Bestimmungen der AHK von der Nichtanwendbarkeit des § 13 Abs 2 AHK und der Anwendbarkeit der Bestimmungen des RATG für Leistungen eines Rechtsanwalts in sehr einfachen Angelegenheiten von geringfügiger Bedeutung auszugehen. Da die Bestimmungen des RATG zumindest analog anzuwenden seien, hätte das Erstgericht bei richtiger rechtlicher Beurteilung gemäß § 14 lit c RATG iVm TP 3 RATG zum Ergebnis gelangen müssen, dass die berechtigten Vertretungskostenansprüche des Klägers für die Bekämpfung der Ermahnung nach dem Parkabgabegesetz vor dem Landesverwaltungsgericht wie folgt zu ermitteln seien:

Beschwerde TP 3B RATG EUR  108,50

60 % Einheitssatz EUR    65,10

Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht TP 3 EUR  108,50

60 % Einheitssatz EUR    65,10

20 % USt EUR    69,44

gesamt EUR  416,64

Diesen Ausführungen vermag sich das Berufungsgericht nicht anzuschließen:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach ständiger Rechtsprechung können auch Verfahrenskosten und damit zusammenhängende weitere Aufwendungen, die einer an einem behördlichen Verfahren beteiligten Person durch rechtlich nicht vertretbare Verfahrensschritte und -verzögerungen oder Entscheidungen erwachsen sind, ein ersatzfähiger Schaden iSd § 1 Abs 1 AHG sein, selbst wenn die in Betracht kommende Verfahrensordnung keinen Kostenersatz kennt ( Schragel , AHG 3 , Rz 173 zu § 1 mwN; RIS-Justiz RS0023577). Der Amtshaftungskläger hat dann Anspruch auf Ersatz des Aufwands, der zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands tatsächlich erforderlich ist (RIS-Justiz RS0023577).

2. Die von der Vertreterversammlung des österreichischen Rechtsanwaltskammertags beschlossenen Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) für Rechtsanwälte fußen auf § 37 Z 4 RAO, der dem österreichischen Rechtsanwaltskammertag die Befugnis einräumt, Richtlinien „für die von den Rechtsanwälten für ihre Leistungen zu vereinbarenden Entlohnungen zu erlassen“. Die AHR stellen nach herrschender Meinung keine Verordnung dar, sie haben keinen normativen Charakter. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung stellen sie aber ein kodifiziertes Sachverständigengutachten der österreichischen Rechtsanwaltskammern für jene anwaltlichen Leistungen, die im Rechtsanwaltstarif (RATG) nicht geregelt sind, dar (RIS-Justiz RS0038369). Nach gefestigter Standesauffassung dienen sie im Interesse der Rechtspflege zur Beurteilung der Angemessenheit des Anwaltshonorars ( Thiele , Anwaltskosten, 63).

3. Nach § 13 Abs 2 AHK (alt) waren Leistungen eines Rechtsanwalts in Verwaltungsstrafsachen, die nur mit Geldstrafe bis zu EUR 730,-- bedroht sind, unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von EUR 1.450,-- nach den Bestimmungen des RATG zu entlohnen. Dies bedeutete, dass unter den genannten Voraussetzungen die Entlohnung nach dem RATG zu erfolgen hatte, die Bestimmungen der §§ 9 bis 12 AHK, daher in diesem Fall anders als bei Delikten, die mit einer höheren Geldstrafe oder einer Haftstrafe bedroht sind (§ 13 Abs 1 AHK) nicht anzuwenden waren (OLG Innsbruck 4 R 54/14v).

4. Die am 28.5.2015 neu kundgemachten Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) enthalten die bis dahin im § 13 Abs 2 erster Satz angeführte Spezialnorm nicht mehr. § 13 Abs 1 lit a AHK (neu) verweist auf eine sinngemäße Anwendung der Kriterien der §§ 8 Abs 1 sowie 9 bis 12 AHK und darauf, dass auf Leistungen des Rechtsanwalts in Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen, die mit Geldstrafe bis zu EUR 730,-- bedroht sind, § 9 Abs 1 Z 1 AHK anzuwenden ist. Diese Fassung der AHK, in der der seinerzeitige erste Satz des § 13 Abs 2 AHK nicht mehr aufscheint, wurde am 28.5.2015 kundgemacht. Sowohl die am 16.10.2015 eingebrachte Berufung an das Landesverwaltungsgericht V***** als auch die Berufungsverhandlung vom 1.12.2015 haben nach diesem Zeitpunkt stattgefunden, weshalb die AHK auf den vorliegenden Sachverhalt bereits in ihrer novellierten Fassung anzuwenden sind. Diese sieht nunmehr gemäß § 13 Abs 1 lit a AHK vor, dass Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen, die mit Geldstrafe bis zu EUR 730,-- bedroht sind, gemäß § 9 Abs 1 Z 1 AHK zu beurteilen sind. § 9 Abs 1 lit b Z 1 AHK sieht sowohl für die Ausführung der vollen Berufung als auch für die Verrichtung der Berufungsverhandlung zu einer vollen Berufung (für die erste halbe Stunde) einen Tarifansatz von EUR 326,-- vor. Gemäß § 11 AHK steht der Einheitssatz gemäß § 23 RATG zu. Die Sonderregelung, die § 13 Abs 2 erster Satz AHK (alt) noch enthalten hat, wonach Leistungen des Rechtsanwalts in Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen, die nur mit Geldstrafe bis zu EUR 730,-- bedroht sind, unter Zugrundelegung einer Bemessungsgrundlage von EUR 1.450,-- nach den Bestimmungen des RATG zu entlohnen sind, ist ersatzlos entfallen.

5. Schon nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 13 Abs 1 AHK ist für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage die angedrohte Geldstrafe maßgeblich. Der von den Verwaltungsbehörden konkret erhobene Vorwurf legt damit die Bemessungsgrundlage nach § 13 Abs 1a AHK fest (vgl. 7 Ob 201/07w, § 13 Abs 1 AHR). Weder die individuell verhängte noch eine objektiv mögliche abstrakte Strafdrohung sind von Relevanz ( Thiele , aaO 70).

Der konkrete Strafsatz für eine Verwaltungsübertretung richtet sich gemäß § 10 Abs 1 VStG nach den Verwaltungsvorschriften. Die Bestimmungen des § 7 Abs 1 des Vorarlberger Gesetzes über die Erhebung einer Abgabe für das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen sieht für den Tatbestand des Verkürzens dieser Abgabe eine Geldstrafe bis zu EUR 300,-- vor, damit kommen die §§ 13 Abs 1 lit a, 9 Abs 1 Z 1 AHK zur Anwendung.

6. Da das Erstgericht die Rechtssache völlig zutreffend gelöst hat (§ 500a ZPO), muss der dagegen gerichteten Berufung ein Erfolg versagt bleiben.

7. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die §§ 50, 41 Abs 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten der Berufungsbeantwortung tarifgemäß verzeichnet.

8. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision ergibt sich aus § 502 Abs 2 ZPO.

Oberlandesgericht Innsbruck, Abteilung 4

Innsbruck, 15.11.2016

Dr. Georg Hoffmann, Senatspräsident

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