Aus dem Legalverweis in § 10 Abs 2 Satz 1 FrPolGDV 2005 auf jenen Betrag, den Verwaltungsverwahrungshäftlinge für den Vollzug von Verwaltungsfreiheitsstrafen zu entrichten haben, folgt die Anwendbarkeit der Bestimmungen des § 54d Abs 2 VStG zur Gänze. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung entfällt die Verpflichtung der Häftlinge, für jeden Hafttag einen Beitrag zu den Kosten des Vollzuges in der im § 32 Abs 2 zweiter Fall StVG vorgesehenen Höhe zu leisten, für jeden Tag, an dem der Häftling im Interesse einer Gebietskörperschaft nützliche Arbeit leistet, oder soweit ihn daran, dass er keine solche Arbeit leistet, weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verschulden trifft. Diese Regelung steht im Einklang mit § 16 Abs 2 AnhO 1999, wobei der dortige Verweis wohl richtig § 54d Abs 2 VStG zu lauten hätte. Die zu § 103 FrG 1997 ergangene Judikatur, der Legalverweis in § 10 Abs 2 FrPolGDV 2005 könne nur als solcher auf die betragliche Höhe des Kostenersatzes verstanden werden (Hinweis E 22. März 2002, 2001/02/0129), kann somit zur neuen Rechtslage (§ 113 Abs 1 FrPolG 2005) nicht aufrecht erhalten werden. (Hier hat die belBeh zwar den Kostenbeitrag der Höhe nach richtig ermittelt, jedoch nicht geprüft, ob den Fremden daran, dass er nicht im Interesse einer Gebietskörperschaft nützliche Arbeit leistete, ein vorsätzliches oder ein grob fahrlässiges Verschulden traf.)
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