(1) Wer
1. Waren entgegen Bestimmungen über Bezeichnung, Kennzeichnung, Sortierung, Verpackung oder Beförderung, die in den in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind, in Verkehr bringt,
2. gegen Bestimmungen über das Inverkehrbringen, die in den in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind, verstößt,
3. Waren entgegen §§ 4 bis 6 und der auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen in Verkehr bringt,
4. Aufzeichnungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 nicht, mangelhaft oder unrichtig führt,
5. eine Ware unter der Bezeichnung einer Klasse im Sinne des § 2 Z 3 in Verkehr bringt, obwohl die Ware nicht mindestens den Anforderungen dieser Klasse entspricht,
6. eine Ware unter einer Bezeichnung in Verkehr bringt, die den Anschein einer Klasse im Sinne des § 2 Z 3 erweckt, obwohl eine solche Klasse nicht eingeführt ist,
7. als Inhaber eines Schlachtbetriebes entgegen § 6 und einer auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnung Klassifizierer nicht oder nicht rechtzeitig beizieht,
8. als Klassifizierungsdienst entgegen § 6 Abs. 3 ohne Zulassung klassifiziert oder Zulassungsauflagen nicht einhält,
9. Waren entgegen § 8 Abs. 1 einführt,
10. Waren trotz Unterbleibens einer normgerechten Nachbesserung gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz einführt,
11. Waren entgegen § 9 Abs. 1 ohne Ausfuhrbescheinigung ausführt oder
12. als Verfügungsberechtigter den Bestimmungen des § 18 zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.900 €, im Wiederholungsfall bis zu 21.800 € zu bestrafen.
(2) Eine nach Abs. 1 zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer einer nach § 4 oder § 5 erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Rückverweise
VNG · Vermarktungsnormengesetz
§ 21 Tatbestände
(1) Wer 1. Waren entgegen Bestimmungen über Bezeichnung, Kennzeichnung, Sortierung, Verpackung oder Beförderung, die in den in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind, in Verkehr bringt, 2. gegen Bestimmungen über das Inverkehrbringen, die in den in § 1 Abs. 2 genannt…
§ 26 In-Kraft-Treten und Vorbereitung der Vollziehung
…4, 5 und 6, § 15 Abs. 2 und 4, § 17a samt Überschrift, § 20 Abs. 9, § 21 Abs. 1 Z 1, § 22 samt Überschrift, § 28 Abs. 2, § 32 Z 4, die Einleitung…
§ 25 Verhältnis zu anderen gesetzlichen Vorschriften
…1) Wer den in § 21 angeführten Bestimmungen zuwiderhandelt, kann unbeschadet einer Strafverfolgung auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der Anspruch kann nur im ordentlichen Rechtswege…
§ 19 Maßnahmen
…anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union betreffend Vermarktungsnormen sowie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der danach erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, hat das Kontrollorgan unbeschadet §§ 21 und 22 die beanstandeten Mängel im Kontrollbericht auszuweisen und dem Verfügungsberechtigten, das ist im Fall der Ein- und Ausfuhrkontrolle der Anmelder, oder seinem Vertreter eine…
Vermarktung von Olivenöl
§ 6 Strafbestimmungen
…1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht, wer 1. entgegen § 2 Z 2 zum Verzehr in Gaststättenbetrieben, Krankenhäusern, Kantinen oder ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen bestimmtes Olivenöl von mehr als zehn…
§ 4 Kontrollen
…haben die Kontrollstellen und die AGES koordiniert vorzugehen. (7) Wird auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG eingeleitet, können die für die Untersuchung angefallenen Kosten gemäß § 20 Abs. 9 VNG im Rahmen dieses Verfahrens vorgeschrieben werden.…
Vermarktung von Speisekartoffeln
§ 13 Strafbestimmungen
…Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht, wer 1. entgegen § 3 Kartoffeln, die nicht den Mindesteigenschaften entsprechen, in Verkehr bringt, 2. entgegen § 4 Abs. 2 Kartoffeln…
Kontrolle der Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur
§ 7 Strafbestimmungen
…1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht, wer 1. entgegen § 2 Abs. 2 dem BAES nicht oder erst nach Ablauf von 24 Stunden Mitteilung macht; 2. entgegen…
Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
§ 8 Strafbestimmungen
…1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht, wer 1. entgegen § 2 Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Geflügelfleisch nicht die entsprechende Handelsklasse zugrunde legt, 2. als Verfügungsberechtigter eines Betriebs, der Zubereitungen aus…
Vermarktungsnormen für Eier
§ 9 Strafbestimmungen
…1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 des Vermarktungsnormengesetzes (VNG) begeht, wer 1. entgegen § 1 Abs. 4 Eier unter Angabe von Güte- oder Gewichtsklassen in Verkehr bringt, 2. entgegen § 2…
Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Küken von Hausgeflügel
§ 5 Strafbestimmungen
…1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 des Vermarktungsnormengesetzes (VNG) begeht, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 verstößt, indem er 1. Bruteier a) entgegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung…