(1) Um die Einhaltung der gegenständlichen Vermarktungsvorschriften der Union zu gewährleisten, haben die gemäß § 11 VNG zuständigen Kontrollstellen insbesondere in Unternehmen mit Verpackungsanlagen gemäß § 2 sowie in Unternehmen des Einzelhandels regelmäßig und im ausreichenden Maße Kontrollen durchzuführen.
(2) Angaben am Etikett sind anhand von geeigneten Belegen gemäß § 3 zu überprüfen.
(3) Bei der Überprüfung des Etiketts hinsichtlich
1. der Bezeichnungen der Olivenölkategorien gemäß Art. 6 der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104,
2. der fakultativ vorbehaltenen Angaben gemäß Art. 10 der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 und
3. des Olivenölanteils bei Mischungen von Olivenöl mit anderen pflanzlichen Ölen nach Art. 12 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2022/2104 sowie bei olivenölhaltigen Lebensmitteln nach Art. 12 Abs. 3 der genannten Verordnung
ist zusätzlich eine Probe gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 zu nehmen.
(4) Zuständige Stelle für die Untersuchung der entnommenen Probe ist die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES), wobei
1. hinsichtlich der Stichproben für die Konformitätskontrolle nach Art. 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 vorzugehen ist.
2. die Überprüfung der Merkmale der Ölivenöle nach Art. 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 unter Anwendung der Analysemethoden gemäß Art. 7 der genannten Verordnung zu erfolgen hat.
3. die Überprüfung der organoleptischen Merkmale nativer Ölivenöle nach Art. 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2105 zu erfolgen hat.
(5) Die AGES hat das Ergebnis der Untersuchung jener Kontrollstelle mitzuteilen, welche die Probe zur Untersuchung übermittelt hat.
(6) Bei der Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Bezeichnungen der Olivenölkategorien gemäß Abs. 3 Z 1 und den Olivenölanteil gemäß Abs. 3 Z 3 haben die Kontrollstellen und die AGES koordiniert vorzugehen.
(7) Wird auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG eingeleitet, können die für die Untersuchung angefallenen Kosten gemäß § 20 Abs. 9 VNG im Rahmen dieses Verfahrens vorgeschrieben werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise