(1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht, wer
1. entgegen § 2 Z 2 zum Verzehr in Gaststättenbetrieben, Krankenhäusern, Kantinen oder ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen bestimmtes Olivenöl von mehr als zehn Liter Eigenvolumen anbietet,
2. entgegen § 3 erforderliche Belege nicht oder nicht ordnungsgemäß aufbewahrt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht weiters, wer gegen die delegierte Verordnung (EU) 2022/2104 verstößt, indem er
1. entgegen Art. 4 Olivenöl dem Endverbraucher nicht vorverpackt oder in Verpackungen von mehr als fünf Liter Eigenvolumen oder ohne einen nicht wiederverwendbarem Verschluss anbietet,
2. entgegen den Vorgaben gemäß Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 2, Art. 7, Art. 8 Abs. 1, 2 oder 3, gemäß Art. 10, 11 Abs. 1 oder Abs. 2, oder gemäß Art. 12 Ölivenöl mit in der Etikettierung unzulässigen, unrichtigen oder unvollständigen Angaben in Verkehr bringt oder
3. auf Stufe des Einzelhandels Olivenöl, Mischungen von Olivenöl und anderen Pflanzenölen oder olivenölhaltige Lebensmittel in Verpackungen, die in ihrer Etikettierung Angaben aufweisen, die nach Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 2, Art. 7, Art. 8 Abs. 1, 2 oder 3 oder nach Art. 10, Art. 11 Abs. 1 oder 2 oder nach Art. 12 unzulässig, unrichtig oder unvollständig sind, in Verkehr bringt.
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