(1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht, wer
1. entgegen § 2 Preisnotierungen oder Preisfeststellungen für Geflügelfleisch nicht die entsprechende Handelsklasse zugrunde legt,
2. als Verfügungsberechtigter eines Betriebs, der Zubereitungen aus frischem Geflügelfleisch herstellt, frisches Geflügelfleisch entgegen § 3 länger als 24 Stunden bei einer Temperatur von minus 12°C lagert,
3. als Verfügungsberechtigter eines Betriebs, der Zubereitungen aus frischem Geflügelfleisch herstellt, frisches Geflügelfleisch entgegen § 3 bei Temperaturen unter minus 12°C lagert,
4. entgegen § 4 Abs. 1 erster Satz die Loskennzeichnung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise vornimmt,
5. entgegen § 4 Abs. 1 zweiter Satz eine Loskennzeichnung nicht oder nicht richtig aufführt oder
6. entgegen § 4 Abs. 2 ein Register nicht oder nicht richtig führt oder nicht mindestens ein Jahr lang aufbewahrt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht weiters, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verstößt, indem er
1. Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt,
a) das nicht in die nach Anhang XIV Teil B Abschnitt III Nummer 1 vorgeschriebene Handelsklasse eingestuft ist oder
b) das sich nicht in einem nach Anhang XIV Teil B Abschnitt III Nummer 2 zugelassenen Angebotszustand befindet,
2. Geflügelfleisch, das bereits durch Kälteeinwirkung erstarrt war, als frisches Geflügelfleisch entgegen der Definition gemäß Anhang XIV Teil B Abschnitt II Nummer 2 zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt oder
3. als frisch deklariertes Geflügelfleisch nicht bei der in Anhang XIV Teil B Abschnitt II Nummer 2 vorgesehenen Lagertemperatur hält.
(3) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht weiters, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 543/2008 verstößt, indem er Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt,
1. bei dem in den begleitenden Warenpapieren nicht die nach Art. 3 Abs. 5 vorgeschriebenen Angaben gemacht sind oder
2. bei dem nicht die nach Art. 5 Abs. 3 oder 4 vorgeschriebenen Angaben gemacht sind.
(4) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht zudem, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 543/2008 verstößt, indem er
1. entgegen Art. 3 Abs. 1 Geflügelschlachtkörper in einer anderen als der vorgeschriebenen Herrichtungsform zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt,
2. entgegen Art. 3 Abs. 4 Unterabs. 1 Innereien anders als vorgeschrieben anbietet,
3. entgegen Art. 3 Abs. 4 Unterabs. 2 das Fehlen eines Organs nicht auf dem Etikett angibt,
4. entgegen Art. 4 Abs. 1 zweiter Satz
a) bei ganzen Schlachtkörpern nicht die Herrichtungsform oder
b) bei Teilstücken nicht die jeweilige Geflügelart angibt,
5. entgegen Art. 10 das angewandte Kühlverfahren anders als vorgeschrieben angibt,
6. entgegen Art. 11 Abs. 1 erster Satz zur Angabe der Haltungsform andere als die zugelassenen Begriffe verwendet,
7. entgegen Art. 12 Abs. 1 erster Satz ohne besondere Zulassung Begriffe gemäß Art. 11 verwendet,
8. entgegen Art. 12 Abs. 1 zweiter Satz oder Abs. 2 zweiter Satz nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt,
9. entgegen Art. 15 Abs. 1 gefrorene oder tiefgefrorene Hähnchen in der Gemeinschaft auf dem Geschäfts- oder Handelsweg zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt, deren Wassergehalt den nach dem Analyseverfahren gemäß Anhang VI („Drip-Verfahren“) bestimmten technisch unvermeidbaren Wert überschreitet,
10. entgegen Art. 16 Abs. 2 Lose oder Bestandteile von Losen vor Abschluss des Kontrollverfahrens vermarktet oder
11. entgegen Art. 20 Abs. 1 frische, gefrorene oder tiefgefrorene Geflügelteilstücke in der Gemeinschaft auf dem Geschäfts- oder Handelsweg zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in Verkehr bringt, deren Wassergehalt den nach dem Analyseverfahren gemäß Anhang VIII („Chemischer Test“) bestimmten technisch unvermeidbaren Wert überschreitet.
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