JudikaturVfGH

E945/2016 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
02. Juli 2016

Spruch

I. Beim Verfassungsgerichtshof ist eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden im Sinne des §86a Abs1 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind. Es geht um die Frage, ob die Rechtsgrundlagen i) für die Bestrafung wegen Übertretung der Verwaltungsstraftatbestände gemäß §52 Glücksspielgesetz, BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 105/2014, ii) für die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, von sonstigen Eingriffsgegenständen oder von technischen Hilfsmitteln gemäß §53 Glücksspielgesetz, BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 111/2010, und iii) für die Einziehung von Gegenständen, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des §52 Abs1 Glücksspielgesetz verstoßen wird, gemäß §54 Glücksspielgesetz, BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 70/2013, (offenkundig) gegen Unionsrecht (insbesondere Art56-62 AEUV) verstoßen und die vor dem Verfassungsgerichtshof in Beschwerde gezogenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte wegen der daraus folgenden Unanwendbarkeit ohne gesetzliche Grundlage ergangen sind oder ob gegen die Rechtsgrundlagen für die genannten Bestrafungen und Anordnungen verfassungsrechtliche Bedenken bestehen und ob es allenfalls nach Aufhebung der zugrunde liegenden Rechtsvorschriften letztlich zur Aufhebung der vor dem Verfassungsgerichtshof in Beschwerde gezogenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte kommt.

II. Zur Beantwortung der in Spruchpunkt I. genannten Rechtsfragen hat der Verfassungsgerichtshof §52 Glücksspielgesetz, BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 105/2014, §53 Glücksspielgesetz, BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 111/2010, und §54 Glücksspielgesetz, BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 70/2013, anzuwenden.

III. Der Verfassungsgerichtshof wird die Rechtsfragen in den zu E945/2016, E947/2016 oder E1054/2016 protokollierten Beschwerdeverfahren behandeln.

IV. Der Bundeskanzler ist gemäß §86a Abs2 VfGG zur unverzüglichen Kundmachung des Spruches dieses Beschlusses verpflichtet. Auf die mit der Kundmachung eintretenden, in §86a Abs3 VfGG genannten Rechtsfolgen wird verwiesen.

Begründung

Beim Verfassungsgerichtshof wurden im Zeitraum von 18. Mai bis 30. Juni 2016 bereits über 100 Beschwerden zu den im Spruch genannten Rechtsfragen anhängig gemacht, welche im Wesentlichen die im Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 30. März 2016, 4 Ob 31/16m ua., dargelegten Bedenken, die den Obersten Gerichtshof zur Stellung des beim Verfassungsgerichtshof am 12. April 2016 eingelangten und zu G103-104/2016 protokollierten Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B VG veranlassten, übernehmen. Darüber hinaus ist zu erwarten, dass eine erhebliche Anzahl weiterer solcher Beschwerden in nächster Zeit beim Verfassungsgerichtshof anhängig gemacht werden wird. Folglich ist beim Verfassungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden anhängig, in denen die in Spruchpunkt I. genannten Rechtsfragen zu lösen sind (§86a Abs1 VfGG).

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