JudikaturBVwG

W603 2315349-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
06. August 2025

Spruch

W603 2315349-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA über die Beschwerde von XXXX , XXXX Wien, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX .2024, Beitragsnummer: XXXX :

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid vom XXXX .2024, schrieb die ORF-Beitrags Service GmbH (in der Folge: belangte Behörde) XXXX (in der Folge: beschwerdeführende Partei) die Verpflichtung zur Entrichtung eines ORF-Beitrags betreffend das Jahr 2024 vor.

Die beschwerdeführende Partei übermittelte, einlangend am XXXX .2024, eine handschriftlich ergänzte Kopie der ersten Seite des Bescheides als „Einspruch“ an die belangte Behörde.

Mit Schreiben vom XXXX 2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Der Verfassungsgerichtshof entschied mit Beschluss vom 11.03.2025, E 4624/2024-11, am 18.03.2025 in BGBl. II 49/2025 kundgemacht, dass eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden iSd § 86a Abs. 1 VfGG anhängig sei, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen seien. Dabei gehe es um die Frage, ob gegen die Beitragspflicht nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I 112/2023, und dem § 31 ORF-G, BGBl. 379/1984 idF BGBl. I 112/2023, verfassungsrechtliche Bedenken bestehen würden. Mit Ablauf des Tages der Kundmachung traten ex-lege die Rechtsfolgen des § 86a Abs. 3 VfGG ein.

Mit Erkenntnis vom 24.06.2025, E 4624/2024-15, am 07.07.2025 in BGBl. II 153/2025 kundgemacht, entschied der Verfassungsgerichtshof, dass die Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und des § 31 ORF-Gesetz nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstoßen. Mit Ablauf des Tages der Kundmachung endeten die Rechtsfolgen des § 86a Abs 3 VfGG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Mit dem im Spruch genannten Bescheid schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei die Verpflichtung zur Entrichtung eines ORF-Beitrags für Teile des Jahres 2024 iHv 45,90 € vor.

Bei der belangten Behörde langte am XXXX 2024 folgendes Schreiben ein:

Das Bundesverwaltungsgericht erteilte der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom XXXX .2025 den Auftrag, dass hinsichtlich dieser bei der belangten Behörde eingebrachten Eingabe innerhalb gesetzter Frist gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG die Gründe anzugeben seien, auf die sich gegebenenfalls ihre Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides der belangten Behörde stütze und dass gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG ein Begehren (Rechtsmittelantrag) anzugeben sei. Die beschwerdeführende Partei wurde darauf hingewiesen, dass, sollten innerhalb der gesetzten Frist die genannten Mängel nicht oder nicht vollständig behoben werden, die bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden würde.

Die beschwerdeführende Partei kam dem Mängelbehebungsauftrag vom XXXX .2025 nicht nach.

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen gründen sich auf die Inhalte des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakts sowie auf den Gerichtsakt (Mängelbehebungsauftrag OZ 2).

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG sind mangelhafte schriftliche Anbringen nicht sogleich zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat von Amts wegen unverzüglich die Behebung des Mangels zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

Wie festgestellt, wurde die beschwerdeführende Partei aufgefordert, gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG die Gründe anzugeben, auf die sich gegebenenfalls ihre Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt und gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG ein Begehren (Rechtsmittelantrag) anzugeben. Die beschwerdeführende Partei wurde auch darauf hingewiesen, dass die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden würde, sollten innerhalb der gesetzten Frist die genannten Mängel nicht oder nicht vollständig behoben werden. Die beschwerdeführende Partei kam diesem Auftrag nicht nach.

Infolge der Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einschlägiger Rechtsprechung. Auch in der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der im jeweiligen Zusammenhang zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.