W603 2313324-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX Wien, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX 2024, Beitragsnummer: XXXX , GZ: XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Mit einem am XXXX 2024 an die ORF-Beitrags Service GmbH (in der Folge: belangte Behörde) übermittelten Antragsformular beantragte XXXX (im Folgenden: „beschwerdeführende Partei“) eine Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags sowie die Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten.
Mit Bescheid vom XXXX 2024, signiert am XXXX 2024, wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei ab.
Die beschwerdeführende Partei erhob mit Schreiben vom XXXX 2024, eingelangt bei der Behörde am XXXX 2024, Beschwerde gegen den Bescheid.
Der Verfassungsgerichtshof entschied mit Beschluss vom 11.03.2025, E 4624/2024-11, am 18.03.2025 in BGBl. II 49/2025 kundgemacht, dass eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden iSd § 86a Abs. 1 VfGG anhängig sei, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen seien. Dabei gehe es um die Frage, ob gegen die Beitragspflicht nach dem ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I 112/2023, und dem § 31 ORF-G, BGBl. 379/1984 idF BGBl. I 112/2023, verfassungsrechtliche Bedenken bestehen würden. Mit Ablauf des Tages der Kundmachung traten ex-lege die Rechtsfolgen des § 86a Abs. 3 VfGG ein.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde zusammen mit dem Verwaltungsakt mit Schreiben vom XXXX 2025 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit Erkenntnis vom 24.06.2025, E 4624/2024-15, am 07.07.2025 in BGBl. II 153/2025 kundgemacht, entschied der Verfassungsgerichtshof, dass die Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 und des § 31 ORF-Gesetz nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstoßen. Mit Ablauf des Tages der Kundmachung endeten die Rechtsfolgen des § 86a Abs. 3 VfGG.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte die beschwerdeführende Partei unter Verspätungsvorhalt mit Schreiben vom XXXX 2025 zu einer näher genannten Behebung vom Mängeln innerhalb gesetzter Frist auf.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die beschwerdeführende Partei übermittelte der belangten Behörde am XXXX 2024 einen Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des ORF-Beitrags und der Pflicht zur Entrichtung der Erneuerbaren-Förderkosten für im Antragsformular angegebene Strom-und Gas-Zählpunktnummern.
Mit Bescheid vom XXXX 2024 wies die belangte Behörde einen Antrag der beschwerdeführenden Partei auf ab, da das Haushaltseinkommen den maßgeblichen Richtsatz übersteige.
Am XXXX 2024 langte eine mit XXXX 2024 datierte Beschwerde bei der belangten Behörde ein.
Am XXXX 2025 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Mängelbehebungsauftrag und Verspätungsvorhalt vom XXXX 2025, zugestellt am XXXX 2025, wurde der beschwerdeführenden Partei vorgehalten, dass sich ein rechtzeitiges Einbringen Ihrer Beschwerde aus dem Akteninhalt nicht ergibt. Die beschwerdeführende Partei wurde zur Angabe des Datums der Postaufgabe oder der sonstigen Übermittlung ihrer Beschwerde samt Vorlage eines allfälligen Nachweises (z.B. Postbestätigung des Einschreibens) bis zum XXXX 2025 aufgefordert. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass bei fruchtlosem Ablauf der Frist die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden würde.
Die beschwerdeführende Partei kam dem Mängelbehebungsauftrag vom XXXX 2025 nicht nach.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen gründen sich auf die Inhalte des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakts sowie auf den Gerichtsakt (Verspätungsvorhalt und Mängelbehebungs-auftrag).
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG mangelhafte schriftliche Anbringen nicht sogleich zurückzuweisen. Das Gericht hat von Amts wegen unverzüglich die Behebung des Mangels zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.
Wie festgestellt, konnte die Rechtzeitigkeit (Absendung) der Beschwerde dem Akteninhalt nicht entnommen werden, weshalb der beschwerdeführenden Partei mit Verspätungsvorhalt (vgl. VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050) und Mängelbehebungsauftrag vom XXXX 2025 gemäß § 13 Abs. 3 AVG bei sonstiger Zurückweisung ihrer Beschwerde aufgetragen wurde, die konkret angeführten Mängel innerhalb gesetzter Frist zu beheben. Die beschwerdeführende Partei kam diesem Auftrag nicht nach.
Infolge der Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung kann sich zum einen auf die dargestellte Judikatur stützen, zum anderen ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Entscheidung folgt der im jeweiligen Zusammenhang zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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