§ 27
§ 27 — VfGG
§ 27 — VfGG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 85/1953 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
Inkrafttretungsdatum
01. August 1984
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12004581
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Der Ersatz der Kosten des Verfahrens findet nur statt, wenn er in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Wird der Zuspruch von Kosten beantragt, so brauchen regelmäßig anfallende Kosten, insbesondere für den Antrag (die Beschwerde) und für die Teilnahme an Verhandlungen, nicht ziffernmäßig verzeichnet werden.