Der Beschwerdeführer zog mit Schriftsatz vom 01.12.95 den "Exekutionsantrag" zurück. Von einer Antragstellung im Sinne des Art146 Abs2 B-VG wird daher abgesehen.
Der Antrag auf Zuspruch von Kosten für seinen Antrag auf Einleitung der Exekution war mangels gesetzlicher Grundlage iSd. §27 VfGG abzuweisen (vgl. VfSlg. Anhang Nr. 12/1954; VfSlg. 4633/1964, 7259/1974, 11767/1988).
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