Gemäß §27 VfGG 1953 sind im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof Kosten nur dann zuzusprechen, wenn dies in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Die Antragslegitimation der Antragsteller im Verfahren G326/89 stützte sich auf Art140 Abs1 dritter Satz B-VG (Antragsrecht eines Drittels der Mitglieder eines Landtages). Im Gesetzesprüfungsverfahren ist ein Kostenzuspruch aber nach den Bestimmungen des §65a VfGG nur für jene Antragsteller vorgesehen, deren Antragslegitimation sich aus Art140 Abs1 vierter Satz B-VG (Individualantrag) ergibt.
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