Kosten werden nicht zugesprochen, weil die obsiegende beklagte Partei solche zwar begehrt, nicht aber ziffernmäßig verzeichnet hat. Die Regelung in §27 VfGG, wonach "regelmäßig anfallende Kosten, insbesondere für den Antrag (die Beschwerde) und für die Teilnahme an Verhandlungen, nicht ziffernmäßig verzeichnet werden" müssen, bezieht sich nicht auf Klagen nach §37 ff.
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