JudikaturVfGH

WIII-1/11 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
21. Juni 2012

Spruch

Der Anfechtung wird stattgegeben.

Das Verfahren zur Volksbefragung betreffend die Errichtung von Windkraftanlagen im Gemeindegebiet Ladendorf, KG Ladendorf, vom 19. Juni 2011 wird zur Gänze aufgehoben.

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt, Anfechtungsvorbringen und amtswegiges Verordnungsprüfungsverfahren

1. In seiner Sitzung am 25. Mai 2011 ordnete der Gemeinderat der Marktgemeinde Ladendorf mehrheitlich die Durchführung einer Volksbefragung betreffend die Errichtung von Windkraftanlagen an. Mit Kundmachung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Ladendorf vom 26. Mai 2011, verlautbart durch Anschlag an der Amtstafel vom 27. Mai 2011 bis 20. Juni 2011, wurde gemäß §63 der Niederösterreichischen Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-15 (im Folgenden: NÖ GO 1973), für den 19. Juni 2011 eine Volksbefragung betreffend die Errichtung von Windkraftanlagen ausgeschrieben. Sodann wurde am Sonntag, den 19. Juni 2011, die Volksbefragung durchgeführt. Dabei entfielen von den 1.452 abgegebenen gültigen Stimmen 808 Stimmen auf JA und 644 Stimmen auf NEIN. Dieses Ergebnis wurde iSd §66 NÖ GO 1973 durch Anschlag an der Amtstafel am 19. Juni 2011 verlautbart.

2. Mit ihrer am 11. Juli 2011 übergebenen, auf Art141 B-VG gestützten Anfechtung des Ergebnisses der Volksbefragung beantragen zwei Gemeindebürger, "das Verfahren zur Volksbefragung des Gemeinderates Ladendorf am 19.06.2011, beginnend mit der Gemeinderatssitzung vom 25.05.2011, für nichtig [zu] erklären und als rechtswidrig auf[zu]heben".

3. Aus Anlass dieser Anfechtung leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. März 2012 gemäß Art139 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Ladendorf vom 26. Mai 2011, mit der die Durchführung der Volksbefragung angeordnet worden war, ein. In seinem in diesem Verordnungsprüfungsverfahren ergangenen Erkenntnis vom 20. Juni 2012, V23/12, stellte der Verfassungsgerichtshof die Zulässigkeit der Anfechtung fest und sprach aus, dass der als Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Ladendorf qualifizierte Teil der Kundmachung vom 26. Mai 2011 mit dem Wortlaut

"Der Gemeinderat der Marktgemeinde Ladendorf hat in seiner Sitzung am 25.05.2011 mehrheitlich beschlossen, gem. §63 der NÖ. Gemeindeordnung 1973, LGBL 1000, i. d. jeweils gültigen Fassung, eine

VOLKSBEFRAGUNG

über

die Errichtung von sechs Windkraftanlagen im Gemeindegebiet Ladendorf, KG. Ladendorf, auf den Grundstücken Nr. 2359, 2368-2381,2428,2430-2438, 2444,2452-2480, 2484 -2509,2511-2517,2577,2578,1972,1999,2001-2017,2029-2034 und 2058, durchzuführen.

Die Abstimmungsfrage lautet:

Ich stimme für die Errichtung von max. 6 Windkraftanlagen im Gemeindegebiet Ladendorf

O JA O NEIN"

gesetzwidrig war.

II. Erwägungen

1. Die vorliegende Anfechtung des Ergebnisses der Volksbefragung vom 19. Juni 2011 ist zulässig (s.

Abschnitt III.1. des Erkenntnisses VfGH 20. Juni 2012, V23/12).

2. Der Anfechtung ist Folge zu geben:

In Hinblick auf die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Juni 2012, V23/12, festgestellte Gesetzwidrigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Ladendorf vom 26. Mai 2011, mit der die Durchführung der Volksbefragung angeordnet und der Wortlaut der Fragestellung festgelegt wurden, ist die Rechtswidrigkeit des Verfahrens zu dieser Volksbefragung offenkundig. Das Verfahren war daher zur Gänze als gesetzwidrig aufzuheben.

III. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Der Anfechtung wird stattgegeben.

Das Verfahren zur Volksbefragung betreffend die Errichtung von Windkraftanlagen in der Marktgemeinde Ladendorf wird zur Gänze aufgehoben.

2. Kosten waren nicht zuzusprechen, weil ein Kostenersatz im Verfahren nach Art141 B-VG nur in §71a VfGG (vgl. dazu auch §27 VfGG) vorgesehen ist, welche Bestimmung im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt (VfSlg. 15.942/2000 mwH).

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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