Anlassfallwirkung der Aufhebung des §30 Abs3 und Abs4 Nö GRWO 1994, LGBl 0350-3, mit E v 26.02.04, G48/03.
Dem Kostenzuspruch steht nicht entgegen, dass die beschwerdeführende Partei den Bund und nicht das Land Niederösterreich als den zum Kostenersatz zu verpflichtenden Rechtsträger benennt, weil die Bezeichnung des Rechtsträgers, in dessen Namen die belangte Behörde gehandelt hat, keinen notwendigen Bestandteil eines Kostenbegehrens iSd §88 VfGG darstellt. Ebenso schadet das unrichtige Kostenverzeichnis nicht, weil gemäß §27 VfGG regelmäßig anfallende Kosten nicht ziffernmäßig verzeichnet werden müssen.
siehe auch Quasi-Anlassfall B v 28.09.04, B1277/02: Zurückweisung der Beschwerde eines Vertreters einer Wahlpartei in einem Quasi-Anlassverfahren mangels Legitimation aufgrund der bereinigten Rechtslage nach Aufhebung der der Vertretungsbefugnis zu Grunde liegenden Norm.
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