JudikaturVfGH

B1351/01 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juni 2003

Wird der Zuspruch von Kosten beantragt, so brauchen gemäß §27 VfGG regelmäßig anfallende Kosten nicht ziffernmäßig verzeichnet werden. Ein unrichtiges Kostenverzeichnis schadet daher nicht.

Siehe auch B v 13.10.05, B1351/01: Zurückweisung des Antrags der beteiligten Partei auf Ergänzung des Kostenspruchs als verspätet wegen Versäumung der in §423 Abs2 ZPO normierten Frist von 14 Tagen; kein Eingehen auf die Frage des Vorliegens eines tauglichen Gegenstands zur Urteilsergänzung.

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