B1351/01 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Wird der Zuspruch von Kosten beantragt, so brauchen gemäß §27 VfGG regelmäßig anfallende Kosten nicht ziffernmäßig verzeichnet werden. Ein unrichtiges Kostenverzeichnis schadet daher nicht.
Siehe auch B v 13.10.05, B1351/01: Zurückweisung des Antrags der beteiligten Partei auf Ergänzung des Kostenspruchs als verspätet wegen Versäumung der in §423 Abs2 ZPO normierten Frist von 14 Tagen; kein Eingehen auf die Frage des Vorliegens eines tauglichen Gegenstands zur Urteilsergänzung.