(1) Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Abweichend von § 9 Abs. 1 BMSVG hat die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse für Bedienstete des Bundes durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu erfolgen.
2. Abweichend von Z 1 erfolgt die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse für Bedienstete der Parlamentsdirektion durch den Präsidenten des Nationalrates, für Bedienstete des Rechnungshofes durch den Präsidenten des Rechnungshofes und für Bedienstete der Volksanwaltschaft durch den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.
3. § 10 und § 47 BMSVG sind nicht anzuwenden.
(2) Abs. 1 ist abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.
Rückverweise
VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 35 Anwendung des BMSVG
(1) Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Abweichend von § 9 Abs. 1 BMSVG hat die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse für Bedienstete des Bundes durch die Bundesministerin oder den Bundesminister fü…
Art. 24 (Anm.: aus BGBl. Nr. 408/1990, zu §§ 26, 27h, 28a, 29b, 35, 52, 55, 57 und 65a, BGBl. Nr. 86/1948)
…Anm.: betrifft das Gehaltsgesetz 1956 sowie die Bundesforste-Dienstordnung 1986) (6) Abs. 3 gilt für die Anwendung 1. der §§ 35, 55 und 65a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nur hinsichtlich der Anspruchsfälle des § 35 Abs. 3 Z 3 und 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und 2. der §§…
Art. 10 (Anm.: aus BGBl. Nr. 350/1982, zu den §§ 4, 32 und 40, BGBl. Nr. 86/1948)
…1) Solange geeignete Lehrer, die die gemäß § 40 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für ihre Verwendung vorgeschriebenen Einreihungserfordernisse aufweisen, trotz Ausschreibung der Planstelle nicht gefunden werden, können auch Vertragslehrer aufgenommen werden, die den Nachweis der vorgeschriebenen Einreihungsvoraussetzungen nicht…
§ 84 Abfertigung
…2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre. Die Anwendbarkeit von Bestimmungen der Abs. 1a bis 8 schließt eine Anwendung des § 35 jedenfalls aus. (1a) Den von Abs. 1 erfassten Vertragsbediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung. (2) Der Anspruch…
LVG · Landesvertragslehrpersonengesetz 1966
§ 2 Anwendungsbereich
…wirkt auch für alle später begründeten Dienstverhältnisse als Landesvertragslehrperson zum selben oder zu einem anderen Land. Eine gemäß § 37 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, für ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes getroffene Festlegung wirkt auch für ein später begründetes Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson. (2a) Auf…
LLVG · Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz
§ 27 Übergangsbestimmungen
…1) Auf die Landesvertragslehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen finden folgende Vorschriften Anwendung: a) das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, b) die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, c) die §§ 118 und 119 sowie § 124f des…
BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 136b
…Abs. 3 ist das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. § 35 Abs. 1 VBG ist anzuwenden. 2. Ein Übertritt oder eine Versetzung in den Ruhestand entspricht einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses. (4b) In den Fällen des Abs. 3 ist…