§ 35 Anwendung des BMSVG — VBG
(1) Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. I Nr. 100/2002, ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Abweichend von § 9 Abs. 1 BMSVG hat die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse für Bedienstete des Bundes durch die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu erfolgen.
2. Abweichend von Z 1 erfolgt die Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse für Bedienstete der Parlamentsdirektion durch den Präsidenten des Nationalrates, für Bedienstete des Rechnungshofes durch den Präsidenten des Rechnungshofes und für Bedienstete der Volksanwaltschaft durch den Vorsitzenden der Volksanwaltschaft nach Anhörung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst.
3. § 10 und § 47 BMSVG sind nicht anzuwenden.
(2) Abs. 1 ist abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle vertraglich Bediensteten des Bundes anzuwenden.
Art. 24 VBG · VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
Art. 24 (Anm.: aus BGBl. Nr. 408/1990, zu §§ 26, 27h, 28a, 29b, 35, 52, 55, 57 und 65a, BGBl. Nr. 86/1948)
…Anm.: betrifft das Gehaltsgesetz 1956 sowie die Bundesforste-Dienstordnung 1986) (6) Abs. 3 gilt für die Anwendung 1. der §§ 35, 55 und 65a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 nur hinsichtlich der Anspruchsfälle des § 35 Abs. 3 Z 3 und 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und 2. der §§…
Art. 10 (Anm.: aus BGBl. Nr. 350/1982, zu den §§ 4, 32 und 40, BGBl. Nr. 86/1948)
…Artikel X (1) Solange geeignete Lehrer, die die gemäß § 40 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 für ihre Verwendung vorgeschriebenen Einreihungserfordernisse aufweisen, trotz Ausschreibung der Planstelle nicht gefunden werden, können auch Vertragslehrer aufgenommen werden, die den Nachweis der vorgeschriebenen Einreihungsvoraussetzungen nicht…
Anl. 2 Vertragsbedienstetengesetz 1948
…erfüllt. (8) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung zur Erfüllung der Zuordnungserfordernisse gemäß § 38 pädagogisch-praktische Studienanteile (§ 35 Z 36 und § 42a Abs. 6 HG bzw. § 51 Z 5e und § 76 Abs. 5…
§ 2 LVG · LVG · Landesvertragslehrpersonengesetz 1966
§ 2 Anwendungsbereich
…wirkt auch für alle später begründeten Dienstverhältnisse als Landesvertragslehrperson zum selben oder zu einem anderen Land. Eine gemäß § 37 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG , BGBl. Nr. 86/1948, für ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes getroffene Festlegung wirkt auch für ein später begründetes Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson. (2a) Auf…
§ 27 LLVG · LLVG · Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz
§ 27 Übergangsbestimmungen
…3. Abschnitt § 27. (1) Auf die Landesvertragslehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen finden folgende Vorschriften Anwendung: a) das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, b) die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, c) die §§ 118 und 119 sowie § 124f des…
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