RS0037882 – OGH Rechtssatz
Unter dem Begriff des "Monatsentgeltes" im Sinne des § 9 VBG 1948 ist nicht - wie sonst im Arbeitsrecht - ein die gesamte Entlohnung umfassender Oberbegriff zu verstehen; er wird vielmehr den übrigen Entlohnungen nach diesem Gesetz (Familienzulage, Mehrarbeitsvergütung, Aufwandentschädigung, Naturalbezüge, Urlaubsabfindung, Abfertigung) an die Seite gestellt. Die Bemessungsgrundlage für die nach § 35 VBG 1948 gebührende Abfertigung bilden das Monatsentgelt im Sinne des § 9, die Familienzulagen nach § 16, die Teuerungszuschläge zum Monatsentgelt sowie die Ausgleichszulagen und der Teuerungszuschlag zu den Familienzulagen; dagegen sind die Sonderzahlungen nach den Teuerungszuschlagsverordnungen in die Bemessungsgrundlage der Abfertigung nicht einzubeziehen.