RS0050383 – OGH Rechtssatz
Soferne einem auf Grund eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses beschäftigten Bundesbediensteten bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses - trotz Erfüllung der dort genannten Voraussetzungen, wie entsprechende des Arbeitsverhältnisses etc - weder ein Abfertigungsanspruch im Sinne der §§ 23 und 23a AngG (bzw § 35 VBG) noch ein als adäquater Ersatz für die Abfertigung in Fragen kommender, über die Pensionsleistungen nach dem ASVG hinausreichender Versorgungsanspruch zusteht, ist eine durch die undifferenzierte Ausnahmsbestimmung des Art I § 1 Abs 2 Z 3 ArbAbfG geschaffene planwidrige Gesetzeslücke anzunehmen.