9ObA175/91 – OGH Entscheidung
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Hölzl und Dr. Gerhard Dengscherz in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei I*****, Krankenschwester, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus *****, vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen 289.079,84 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.April 1991, GZ 5 Ra 63/91-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 4.Dezember 1990, GZ 46 Cga 308/90-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 12.247,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 2.041,20 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am 26.3.1976 haben die Streitteile einen Dienstvertrag auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 geschlossen. Nach diesem Dienstvertrag (Punkt 19) finden auf dieses Dienstverhältnis die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und seine Durchführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sowie der Beschluß der Landesregierung vom 27.11.1973 über die außerordentliche Vorrückung Anwendung. Auf das Dienstverhältnis ist kein Kollektivvertag anzuwenden. Wenn die Klägerin 24 Stunden Dienst erbrachte, hat sie davon 19 Stunden abgegolten erhalten. Diese 19 Stunden wurden jedenfalls bezahlt, auch wenn während des Bereitschaftsdienstes keine Arbeit angefallen ist. Im Gegenzug erfolgten für den Fall, daß während der gesamten "Bereitschaftszeit" Arbeiten zu verrichten waren, keine weiteren Zahlungen. Die Klägerin ist seit 1969 auf der Unfall- und chirurgischen Ambulanz beschäftigt. Auf diesen Stationen währt der Nachtdienst von 19 Uhr bis 8 Uhr des Folgemorgens. Er wurde nur von einer Schwester verrichtet.
Die Klägerin begehrt die Zahlung eines Betrages von 289.079,84 S samt 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit 1.8.1990. Sie habe als diplomierte Krankenschwester regelmäßig Nachtdienst sowie 24-Stunden-Dienste zu leisten. Das zeitliche Ausmaß der Nachtdienste betrage 13 Stunden, beginnend um 19 Uhr und endend am darauffolgenden Tag um acht Uhr früh. Von diesen 13 Stunden seien von der beklagten Partei jedoch nur 8 Stunden auf die Monatssollarbeitszeit angerechnet und auch lediglich 8 Stunden voll bezahlt worden. Dies habe dazu geführt, daß die Klägerin wie auch andere Krankenschwestern monatlich bis zu 230 Stunden bzw 240 Stunden im Betrieb anwesend gewesen seien, jedoch nur einen Teil davon, etwa 190 Stunden, als Arbeitszeit angerechnet erhalten und bezahlt bekommen haben. Wenngleich während des Nachtdienstes in der Zeit zwischen 24 Uhr und 7 Uhr früh eine geringere Intensität der Arbeitsleistung gegeben gewesen sei, sei dich in dieser Zeit auf Grund der Art der Tätigkeit der Klägerin und der Arbeitsanforderungen (Streß, höchste Konzentration, Versorgung von Betrunkenen, volle Beleuchtung des "Bereitschaftsraumes") regelmäßig Vollarbeitszeit geleistet worden; von Arbeitsbereitschaft könne keine Rede sein. Auszugehen sei von den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, das zwischen Bereitschaftsstunden und Vollarbeitszeit nicht unterscheide. Es wäre daher die gesamte geleistete Arbeitszeit der Klägerin voll zu entlohnen gewesen. Für die Zeit von September 1987 bis zum Zeitpunkt der Klagseinbringung (September 1990) ergebe sich für Überstundenleistungen ein Betrag in der Höhe des Klagebegehrens.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Das Arbeitszeitgesetz sei für das gegenständliche Dienstverhältnis nicht anzuwenden, weil die beklagte Partei eine Gebietskörperschaft sei. Gemäß § 20 VBG gelten für die Dienstzeiten des Vertragsbediensteten die Bestimmungen der §§ 48 bis 50 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1949 sinngemäß. Die Klägerin habe Bereitschaftsdienste geleistet, die von der beklagten Partei im Ausmaß von 50 % ihrer Dauer als Volldienst gewertet worden sei. Dies sei für die Klägerin günstiger, weil tatsächlich nicht während der Hälfte des Bereitschaftsdienstes Arbeitsleistungen verrichtet worden seien. Diese Regelung, die bei sämtlichen Tiroler Krankenanstalten zur Anwendung komme, sei nicht nur mit der Klägerin ausdrücklich mit Zustimmung des Betriebsrates vereinbart, sondern auch von der Klägerin jahrelang akzeptiert worden.
Das Erstgericht wies das Begehren der Klägerin ab.
Gemeindeverbände seien den Gebietskörperschaften zuzuordnen. Da auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin auch kein Kollektivvertrag anzuwenden sei, komme gemäß § 1 Abs 2 Z 1 erster Fall AZG dieses Gesetz nicht zur Anwendung, so daß das Begehren der Klägerin nicht begründet sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und trat der Rechtsansicht des Erstgerichtes bei, daß die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes keine Anwendung zu finden hätten, weil die beklagte Partei als Gebietskörperschaft zu qualifizieren sei. Die räumliche Zuständigkeit der beklagten Partei decke sich im Rahmen ihrer beschränkten Sachzuständigkeit mit dem Gebiet der verbandsangehörigen Gemeinden. Da sie als Körperschaft öffentlichen Rechtes eingerichtet sei, komme ihr in diesem Umfang Gebietshoheit zu. Wohl fordere das Schrifttum vielfach für eine Gebietskörperschaft eine "Allzuständigkeit" dich stehe dies der Qualifikation der beklagten Partei als Gebietskörperschaft nicht entgegen. Allzuständigkeit komme zufolge der Kompetenzverteilung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden auch anderen Gebietskörperschaften nicht zu; der beklagten Partei seien jedoch im Rahmen ihres beschränkten Wirkungsbereiches alle mit diesem Bereich im Zusammenhang stehenden Aufgaben übertragen und sie sei daher für alle diese Aufgaben zuständig. Aber selbst wenn die beklagte Partei keine Gebietskörperschaft sei, gebiete eine verfassungskonforme Interpretation, die beklagte Partei wie eine Gebietskörperschaft zu behandeln. Gemäß Art 21 Abs 2 Satz 2 B-VG obliege den Ländern die Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes für die in ihrem Bereich beschäftigten Dienstnehmer (und damit auch des Arbeitszeitschutzes), soweit die Bediensteten nicht in einem Betrieb beschäftigt seien. Da es sich bei der beklagten Partei nicht um eine Einrichtung der Privatwirtschaftsverwaltung handle, was aber für die Unterstellung unter den Betriebsbegriff erforderlich wäre, sei eine Kompetenz des Bundes für arbeitszeitrechtliche Regelungen für Bedienstete der beklagten Partei nicht gegeben. Auch die Fassung des erst nach der B-VG-Novelle 1974 erlassenen Arbeitsruhegesetz, das die Gemeindeverbände ausdrücklich von seinem Wirkungsbereich ausnehmen, spreche für diese Auslegung. Die abweichende Fassung des § 1 Abs 2 Z 1 AZG könne damit erklärt werden, daß dieses Gesetz vor der genannten B-VG-Novelle beschlossen worden sei. AZG und ARG verfolgten jedoch den gleichen Zweck, nämlich Arbeitsverhältnisse zu Gebietskörperschaften von ihrem Wirkungsbereich auszunehmen. Es sei davon auszugehen, daß der Anwendungsbereich der Ausnahmebestimmungen in beiden Gesetzen gleich sei und daher die Gemeindeverbände auch den Gebietskörperschaften im Sinn des § 1 Abs 2 Z 1 AZG zuzuzählen seien. Es gäbe überdies keine sachliche Rechtfertigung für eine andere Lösung. Diese hätte nämlich zur Konsequenz, daß finanzkräftige Gemeinden als Rechtsträger eines Krankenhauses als Gebietskörperschaften bezüglich der Dienstverhältnisse der Beschäftigten von der Geltung des AZG ausgenommen wären, mehrere kleine Gemeinden aber, die sich unter anderem aus finanziellen Erwägungen zu einem Gemeindeverband mit dem Zweck der Betreibung eines Krankenhauses zusammenschließen, das AZG auf die Dienstverhältnisse der dort Beschäftigten anzuwenden hätten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Entscheidend ist die Frage, ob es sich bei der beklagten Partei um eine Gebietskörperschaft im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 AZG handelt.
Der "Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Kufstein-Wörgl", bestehend aus den Gemeinden des politischen Bezirkes Kufstein mit dem Sitz in Kufstein, als Anstaltsträger des Bezirkskrankenhauses Kufstein-Wörgl besteht in der derzeitigen Rechtsform auf Grund des § 1 Abs 1 lit b LGBl für Tirol 1984/32. Gemäß § 1 Abs 3 leg cit ist der Gemeindeverband als Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet.
Die Qualifikation von Gemeindeverbänden als Gebietskörperschaften war bereits Gegenstand mehrfacher wissenschaftlicher Erörterungen. Pernthaler (Raumordnung I, 294) weist darauf hin, daß die Antwort von der Begriffsbestimmung abhänge: Wenn man nur die "Gebietshoheit" als Wesensmerkmal auffasse, habe der Gemeindeverband die Qualität einer Gebietskörperschaft; wenn man daneben auch noch die "Allzuständigkeit" als konstituierendes Element ansehe, komme ihm die in Rede stehende Eigenschaft nicht zu. Atoniolli (Verwaltungsrecht 137) vertritt die zuletzt genannte Auffassung. Wesentliches Merkmal einer Gebietskörperschaft sei die "Gebietshoheit, das heißt, jedermann, der sich auf ihrem Gebiet aufhält, ist ihrer Herrschaft unterworfen". Ihre Tätigkeit beschränke sich auf ihr Gebiet; sie erfasse alle Personen, die sich auf ihrem Gebiet aufhalten "mit sachlicher Allzuständigkeit, das heißt, sie sind grundsätzlich für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich einer anderen Gebietskörperschaft oder einer Sonderbehörde zustehen". Zweifel an dieser Lehre äußert Walter, Bundesverfassungsrecht, 641, der es als nicht unbedenklich ansieht, daß die herrschende Begriffsbildung als wesentliches Definitionsmerkmal der Gebietskörperschaft die "relative" sachliche Allgemeinzuständigkeit annehme. Diesem Zweifel stimmt Koja (Gemeindeverbände und Bundesverfassung, 48) zu. Petz, Gemeindeverfassung 180, bezeichnet die Gemeindeverbände schlechthin als Gebietskörperschaft, weil sich die räumliche Zuständigkeit in dem Rahmen ihrer beschränkten Sachzuständigkeit mit dem Gebiet der verbandsangehörigen Gemeinden decke. Oberndorfer, Gemeinderecht 293, und Neuhofer, 404, verneinen die Qualifikation des Gemeindeverbandes als Gebietskörperschaft, wobei insbesondere das Fehlen der "Allzuständigkeit" ins Treffen geführt wird. Der Verwaltungsgerichtshof legte in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung 3577 (F) die eine Gebietskörperschaft konstituierenden Merkmale dar und kam zum Ergebnis, daß Verwaltungsgemeinschaften, die nach dem Tiroler Landesgesetz LGBl 1963/42 zum Betrieb einer allgemeinen öffentlichen Krankenanstalt gebildet werden, keine Gebietskörperschaften seien. Er führte aus, daß die bloße sanitäre Aufgabe keine Gebietshoheit schaffe, weil ihre Erfüllung und Durchsetzung eine allgemeine Macht über einen bestimmten räumlich umgrenzten Personenkreis schlechthin nicht zur Voraussetzung habe, sondern eine solche bestenfalls nur über jene Personen begründe, die sich in der betreffenden Anstalt in Krankenpflege befinden. Ein wesentlicher Teil der Begründung fußt darauf, daß Verwaltungsgemeinschaften Rechtspersönlichkeit nur in privatrechtlicher Hinsicht zukomme, woraus sich kraft Umkehrschlusses ergebe, daß gerade in öffentlich-rechtlicher Hinsicht Rechtspersönlichkeit nicht bestehe, eine Rechtspersönlichkeit öffentlichen Rechts aber für die Qualifikation als Gebietskörperschaft unumgänglich erforderlich wäre. Die Begründung dieser Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar übertragbar, weil im vorliegenden Fall auf Grund des Tiroler Landesgesetzes LGBl 1984/32 der beklagten Partei Rechtspersönlichkeit öffentlichen Rechts zukommt und daher andere Rechtsgrundlagen vorliegen. Koja aaO, 50, kommt zum Ergebnis, daß im Sinne einer theoretisch richtigen Begriffsbildung den Gemeindeverbänden die Eigenschaft "Gebietskörperschaft" nicht abgersprochen werden könne. Hinsichtlich der Qualifikation als Gebietskörperschaften im Sinne des F-VG allerdings und nur mit dieser Einschränkung tritt er Oberndorfer bei, der ausführt, "das F-VG weist nur für die finanziellen Beziehungen von Bund, Ländern und Gemeinden als Gebietskörperschaften einem Grundsatz erschöpfende Regelung auf. Für Gemeindeverbände nach Art 116 Abs 4 B-VG beinhaltet das F-VG 1948 zwar infolge ihrer besonderen sachlichen Nähe zu den Gebietskörperschaften vereinzelte Vorschriften, ohne aber die finanzielle Basis der Gemeindeverbände einer prinzipiellen verfassungsgesetzlichen Regelung zu unterwerfen. Der Ansicht Kojas folgen auch Havranek/Unkart in Das Österreichische Gemeinderecht, Fröhler-Oberndorfer (HRSG), 41.
In der Lehre wird sohin die Bestimmung des Begriffes "Gebietskörperschaft" insbesonders im Zusammenhang mit der Qualifikation eines Gemeindeverbandes als solcher verschieden definiert. Einer relativ engen Auslegung dieses Begriffes steht eine weniger enge Interprettion gegenüber, die diese Eigenschaft auch den Gemeindeverbänden zuerkennt; das Kriterum der Allzuständigkeit wird von diesem Teil der Lehre nicht als wesentliches Begriffsmerkmal einer Gebietskörperschaft aufgefaßt.
Gemäß § 1 Abs 2 Z 1 AZG sind Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einer Stiftung, zu einem Fonds oder zu einer Anstalt stehen, sofern diese Einrichtung von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen. Die Bestimmungen des Gesetzes gelten jedoch für Arbeitnehmer, die nicht im Bereich der Hoheitsverwaltung tätig sind, jedoch nur, wenn für ihr Arbeitsverhältnis ein Kollektivvertrag wirksam ist.
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das Arbeitszeitgesetz nimmt nicht nur die unmittelbar bei einer Gebietskörperschaft Beschäftigten von seinem Geltungsbereich aus, sondern darüber hinaus auch Personen, die bei anderen juristischen Personen beschäftigt sind, soferne diese von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind. Den Kriterien, an denen die Vertreter der Lehre, die den Begriff eng auslegen, die Qualifikation als Gebietskörperschaft messen (bei der Kontroverse handelt es sich vor allem um theoretische Überlegungen, um eine Begriffsbildung im Sinn der allgemeinen Verwaltungsrechtslehre - Koja aaO 48), kommt für die den privatrechtlichen Bereich betreffende Frage des Regelungsbereiches arbeitszeitrechtlicher Vorschriften keine entscheidende Bedeutung zu. Es ist jedenfalls für diesen Bereich der Lehre zu folgen, die die Gemeindeverbände dem Begriff der Gebietskörperschaften unterstellt, zumal die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 Z 1 AZG nicht auf Gebietskörperschaften allein beschränkt ist, sondern auch dann zu gelten hat, wenn ein Dienstverhältnis zu einer anderen juristischen Person besteht, sofern nur die Organbestellung durch die Gebietskörperschaft erfolgt. In diesem Sinne ist die beklagte Partei daher Gebietskörperschaft im Sinn des § 1 Abs 2 Z 1 AZG, sodaß sich die Ausnahmebestimmung auch auf das Dienstverhältnis der Klägerin erstreckt. Da Fragen des AZG nicht entscheidungswesentlich sind, erübrigt sich das Eingehen auf die damit in Zusammenhang stehenden Erörterungen des Berufungsgerichtes und der Revision. Ausnahmebestimmungen von den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes für bestimmte Tätigkeiten, die einer Sonderregelung in arbeitszeitrechtlicher Hinsicht bedürfen, begegnen jedoch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (VfGH vom 27.2.1992, B 133-148/91-6). Die Vorinstanzen haben daher das Begehren der Klägerin zu Recht abgewiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.