BundesrechtVerordnungenLf-Landeslehrpersonen-ControllingV

Lf-Landeslehrpersonen-ControllingV

LfLLCV
In Kraft seit 11. Oktober 2012
Up-to-date

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen über das Controlling im Hinblick auf die Personalausgaben an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen gemäß § 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Verordnung ist zu verstehen:

1. unter Vollbeschäftigung: eine Beschäftigung, bei der unter Zugrundelegung der jeweiligen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe und unter Berücksichtigung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung einschließlich der auf die jeweilige Person anzuwendenden Gehalts- bzw. Entlohnungsstufe das Ausmaß der Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden erreicht wird;

2. unter Vollbeschäftigungsäquivalent (VBÄ): das Beschäftigungsausmaß in Prozent geteilt durch 100 bzw. die Summe der Beschäftigungsausmaße eines Planstellenbereiches in Prozent geteilt durch 100.

3. unter Mehrdienstleistung:

a) jede Unterrichtsstunde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 12 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, oder gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 12 GehG in Verbindung mit § 45 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 lit. a des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes – LLVG, BGBl. Nr. 244/1969 sowie Zeiten, die als Erziehertätigkeiten gemäß § 60 LLDG 1985 in die Lehrverpflichtung einzurechnen sind, sofern für die Unterrichtsstunde oder die Erziehertätigkeiten der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrperson eine Vergütung gebührt (dauernde Mehrdienstleistung);

b) jede Unterrichtsstunde gemäß § 61 Abs. 8 oder 12 GehG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 LLDG 1985 bzw. gemäß § 61 Abs. 8 oder 12 GehG in Verbindung mit § 45 VBG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 lit. a LLVG, für welche der Landeslehrperson eine Vergütung gebührt (Einzelmehrdienstleistung).

(2) Sonstige dienst- und besoldungsrechtliche Begriffe sind im Sinne der einschlägigen Vorschriften, auf die in der Anlage Bezug genommen wird, insbesondere entsprechend den Bestimmungen des LLDG 1985, des GehG, des LLVG, des VBG, des Land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 318/1975, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609 (WV), des Mutterschutzgesetzes 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221 (WV), der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 und des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zu verstehen.

2. Abschnitt

Datenerbringung

§ 3 Datenübermittlung, Erhebungsstichtage und Berichtstermine

(1) Die Länder haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Daten in der Darstellung gemäß der Anlage elektronisch so zu übermitteln, dass ein Datensatz einer Person entspricht (anonymisierte Individualdatensätze). Bei der Übermittlung ist das in der Anlage vorgesehene Datenformat zu verwenden.

(2) Erhebungsstichtag ist der letzte Tag eines jeden Monats. Die zum jeweiligen Erhebungsstichtag erfassten Daten müssen spätestens am zehnten Tag des zweitfolgenden Monats übermittelt werden.

(3) Vor der Übermittlung der Daten sind alle zur Gewährleistung der Richtigkeit erforderlichen Bearbeitungen im Datenbestand durchzuführen.

§ 4 Informationsrechte und -pflichten der Länder

(1) Jedes Land hat das Recht, in die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft geführte Datenbank hinsichtlich der vom jeweiligen Land übermittelten Daten unentgeltlich Einsicht zu nehmen und diese Daten für die Zwecke des § 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 zu verarbeiten.

(2) Auf Verlangen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat das jeweilige Land umgehend, jedenfalls binnen sechs Wochen, die übermittelten Daten zu erläutern, bei nicht vollständiger Übermittlung der Daten die vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft genau benannten Angaben zu ergänzen und Rückfragen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu beantworten.

3. Abschnitt

Kontrolle

§ 5 Vergleich der Stellenpläne mit den erhobenen Daten

(1) Als Grundlage für die Kontrolle im Hinblick auf die Personalausgaben an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen eines jeden Landes ist der vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen gemäß Art. IV Abs. 2 und 3 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. Nr. 316/1975 genehmigte Stellenplan heranzuziehen.

(2) Die gemäß § 3 übermittelten Daten sind zur Information des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Personalausgaben an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen und insbesondere dazu zu verwenden, um den genehmigten Stellenplan eines jeden Landes mit den tatsächlichen Gegebenheiten vergleichen zu können.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 6 Geltung und Wirksamkeit anderer Rechtsvorschriften

Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

§ 7 Übergangsbestimmungen

Sofern es aus technischen Gründen nicht möglich ist, die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung gemäß § 3 in Verbindung mit der Anlage für alle Felder bis Inkrafttreten dieser Verordnung zu schaffen, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen Formblätter für die Übermittlung von Daten für die Felder, für die eine elektronische Übermittlung noch nicht möglich ist, zur Verfügung stellen, bis die vollständige technische Umsetzung in allen Ländern erfolgt ist. Die entsprechenden Daten dürfen in diesem Falle unter Verwendung der Formblätter übermittelt werden.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Anlage

§ 3 Abs. 1

Personal- und Besoldungsdatensatz

Anl. 1

Der Personal- und Besoldungsdatensatz besteht aus dem Beschäftigungsdatensatz (1.) und dem Besoldungsdatensatz (2.). Die Eindeutigkeit des anonymen Personal- und Besoldungsdatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.

Sofern in der Spalte „Definition“ der nachfolgenden Tabellen die Buchstabenfolge „NK“ enthalten ist, ist das jeweilige Datensatzfeld mit zwei Nachkommastellen mit Punkt getrennt zu befüllen.

1. Beschäftigungsdaten

Anl. 1

Feldname Definition Inhalt
DSK 15-stellig, alphanumerisch Datensatzkennung, Identifizierungsnummer (keine Sozialversicherungsnummer)
SJ 7-stellig, alphanumerisch laufendes Schuljahr (Bsp.: 2012/13 – mit Schrägstrich getrennt)
MO 2-stellig, numerisch Berichtsmonat
SKZ 6-stellig, numerisch Schulkennzahl der Stammschule (gemäß der von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei)
BL 1-stellig numerisch Bundesland: 1 – Burgenland 2 – Kärnten 3 – Niederösterreich 4 – Oberösterreich 5 – Salzburg 6 – Steiermark 7 – Tirol 8 – Vorarlberg
SART 1-stellig numerisch Schulart: 6 – land- und forstwirtschaftliche Berufsschule 7 – land- und forstwirtschaftliche Fachschule 8 – Sonderformen 0 – wenn keine Möglichkeit für eine Zuordnung vorhanden ist
GEB_Jahr 4-stellig, Datum Geburtsjahr (JJJJ), vierstellig, z. B. 1970
SEX 1-stellig, alphanumerisch Geschlecht: M – männlich, W – weiblich
ART1 1-stellig, alphanumerisch Art des Dienstverhältnisses: 1 – öffentlich – rechtliches 2 – vertraglich – unbefristet 3 – vertraglich – befristet
ART2 1-stellig, alphanumerisch Zuordnung zu einem Dienstgeber K – kirchlich bestellter Religionslehrer (öffentlicher Dienstgeber) O – Land P – privat gemäß § 5 Abs. 2 Land- und forstwirtschaftliches Privatschulgesetz R – kirchlich bestellter Religionslehrer mit privatem Dienstgeber Z – Zuweisung gemäß § 5 Abs. 1 Land- und forstwirtschafltiches Privatschulgesetz
ART 3 2-stellig, alphanumerisch Art des Dienstverhältnisses: PE – im Monat der Erhebung pensioniert AU – im Monat der Erhebung neu aufgenommen AK – im Monat der Erhebung aktiv AG – im Monat der Erhebung ausgeschieden NV – Nachverrechnung, vor dem Monat der Erhebung bereits ausgeschieden oder pensioniert DZ – Dienstzuteilung
STAT 2-stellig, alphanumerisch Status mit Stichtag: KU – Karenziert FH – Familienhospizfreistellung gemäß § 66d Abs. 1 Z 3 LLDG 1985 MU – Mutterschutz AK – Aktive SO – Sonderurlaub (keine Einzelfälle) DF – Dienstfreistellung gemäß § 15 Abs. 3 LLDG 1985 AD – Außerdienststellung gemäß § 66b LLDG 1985 SU – Suspendiert NV – Nachverrechnung, vor dem Monat der Erhebung bereits ausgeschieden oder pensioniert LS – betrauter und aktiver Landesschulinspektor FS – betrauter und aktiver Fachinspektor/Schulinspektor
SABD 2-stellig, numerisch 00 – kein Sabbatical 02 – Sabbatical 2 Schuljahre 03 – Sabbatical 3 Schuljahre 04 – Sabbatical 4 Schuljahre 05 – Sabbatical 5 Schuljahre 06 – Sabbatical 6 Schuljahre 07 – Sabbatical 7 Schuljahre 08 – Sabbatical 8 Schuljahre 09 – Sabbatical 9 Schuljahre 10 – Sabbatical 10 Schuljahre
SABZ 1-stellig, numerisch Sabbatical Freistellung im laufenden Schuljahr: 1 = ja, 0 = nein
SCHEMA 1 7-stellig, alphanumerisch (max. Anzahl) Besoldungsrechtliche Einstufung an der Stammschule (z. B. L1, L2a2, L2a1, L2b1, L3, l1, l2a2, l2a1, l2b1, l3, IILl1, … oder Sondervertragslehrer ILSV, IILSV)
SCHEMA 2 6-stellig, numerisch (NK) Sondervertrag in welchem Ausmaß in % einer Vollbeschäftigung (kaufmännisch gerundet)
STUFE 1 2-stellig, numerisch Besoldungs- bzw. Gehaltsstufe
TEILB_1 2-stellig, numerisch Merkmal des Beschäftigungsausmaßes: 01 – volles Beschäftigungsausmaß 02 – Teilbeschäftigung
TEILB_2 2-stellig, numerisch Weiteres Merkmal des Beschäftigungsausmaßes: 01 – Herabsetzung gemäß § 45 LLDG 1985 02 – Dienstfreistellung gemäß § 15 LLDG 1985 03 – Dienstfreistellung gemäß § 66a LLDG 1985 04 – Dienstfreistellung gemäß § 66c LLDG 1985 05 – Familienhospizfreistellung gemäß § 66d Abs. 1 Z 2 LLDG 1985 06 – Dienstfreistellung Personalvertreter gem. § 25 Bundes-Personalvertretungsgesetz 07 – Dienstfreistellung gemäß § 29g iVm. § 47d VBG 08 – Lehrpflichtermäßigung gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 LLDG 1985 09 – Lehrpflichtermäßigung gemäß § 44 Abs. 1 Z 2 LLDG 1985 10 – Lehrpflichtermäßigung gemäß § 44 Abs. 1 Z 3 LLDG 1985 11 – Lehrpflichtermäßigung gemäß § 46 LLDG 1985 12 – Altersteilzeit gemäß § 27 AIVG 13 – Verminderung der Unterrichtsverpflichtung gemäß § 54 LLDG 1985 14 – Verminderung der Unterrichtsverpflichtung gemäß § 56 LLDG 1985 15 – Teilzeit nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (§ 15 MSchG) 16 – Teilbeschäftigung gemäß § 121 Abs. 1 LLDG 1985 17 – Vertragslehrer mit Teilbeschäftigung gemäß § 20 Abs. 3 VBG
BAUSM 6-stellig, numerisch (NK) Beschäftigungsausmaß ohne Mehrdienstleistungen in % einer Vollbeschäftigung
BAUSM_WE 6-stellig, numerisch (NK) Beschäftigungsausmaß (in Werteinheiten)
MDL 6-stellig, numerisch (NK) Gesamtstundenzahl der besoldungsrelevanten Mehrdienstleistungen (einschließlich Einzelsupplierungen) im Berichtszeitraum
SUP 6-stellig, numerisch (NK) Von den Mehrdienstleistungen die Anzahl der (besoldungsrelevanten) Einzelsupplierungen in Stunden
SCHL 1-stellig, numerisch Schulleiter: 1 = ja, 0 = nein
BSCH 1-stellig, numerisch Betrauter Schulleiter bzw. vorübergehender Leiter: 1 = ja, 0 = nein
ERZ_WE 6-stellig, numerisch (NK) Werteinheiten Erziehertätigkeit § 60 LLDG 1985
WE_59 6-stellig, numerisch (NK) Werteinheiten Einrechnung sonstiger Tätigkeiten nach § 59 LLDG 1985

2. Besoldungsdaten (im Berichtszeitraum angewiesene Geldmittel in Euro)

Anl. 1

Feldname Definition Inhalt
PersAufW 8-stellig, numerisch (NK) Tatsächlicher Personalaufwand; im Berichtsmonat bis zum Stichtag angefallener brutto Zahlungsfluss inklusive Zulagen
GMDL 8-stellig, numerisch (NK) Abgeltung für Mehrdienstleistungen (einschließlich Einzelsupplierungen)
GSUP 8-stellig, numerisch (NK) Davon Abgeltung für Einzelsupplierungen
ERZ 8-stellig, numerisch (NK) Erzieherdienstzulage (§ 115 Abs. 1 LLDG 1985 iVm § 60a GehG) bzw. Erzieherzulage (§ 60a GehG iVm § 41 Abs.2 VBG)
Z57 8-stellig, numerisch (NK) Leiterzulage (§ 57 GehG)
Z114_2_7 8-stellig, numerisch (NK) Vergütung für nicht betrauten Leiter (§ 114 Abs. 2 Z 7 LLDG 1985)
Z59_1 8-stellig, numerisch (NK) Leiterzulage, betraute Leiter (§ 59 Abs. 1 GehG)
Z59_5 8-stellig, numerisch (NK) Dienstzulage für L2a1-Lehrer, die die Ernennungserfordernisse für L2a2 erfüllen (§ 59 Abs. 5 GehG)
Z60_1_1R 8-stellig, numerisch (NK) Dienstzulage für L2a1-Lehrer (Religionslehrer), die, ohne die Voraussetzungen für L2a2 zu erfüllen, auf einem L2a2-Arbeitsplatz verwendet werden (§ 60 Abs. 1 Z 1 GehG)
Z60_1_1 8-stellig, numerisch (NK) Dienstzulage für L2a1-Lehrer (zB. Lehrer für Fremdsprachen) die, ohne die Voraussetzungen für L2a2 zu erfüllen, auf einem L2a2-Arbeitsplatz verwendet werden (§ 60 Abs. 1 Z 1 GehG)
Z60_1_3 8-stellig, numerisch (NK) Dienstzulage für L2b1-Lehrer, die, ohne die zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für L2b3 zu erfüllen, auf einem der genannten Arbeitsplätze verwendet werden (§ 60 Abs. 1 Z 3 GehG)
Z60_3_1 8-stellig, numerisch (NK) Dienstzulage für Lehrer der Verwendungsgruppe L3 (§ 60 Abs. 3 Z 1 GehG)
Z71_4 8-stellig, numerisch (NK) Dienstzulage für die Betrauung mit Aufgaben der Schul- bzw. Fachinspektion (§ 71 Abs. 4 GehG)
Z44a_1 8-stellig, numerisch (NK) Dienstzulage für Lehrer der Entlohnungsgruppe l3 (§ 44a Abs. 1 VBG)
Z44a_2 8-stellig, numerisch (NK) Dienstzulage für Lehrer der Entlohnungsgruppe I 2b 1 (§ 44a Abs. 2 VBG)
Z44a_4_Z1 8-stellig, numerisch (NK) Dienstzulage für Lehrer der Entlohnungsgruppe l2a1, die, ohne die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l2a2 zu erfüllen, an Berufsschulen unterrichten (§ 44a Abs. 4 Z 1 VBG)
Z44a_4_Z3 8-stellig, numerisch (NK) Dienstzulage für Lehrer der Entlohnungsgruppe l2b1, die, ohne die bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l2b3 zu erfüllen, an Berufsschulen unterrichten (§ 44a Abs. 4 Z 3 VBG)
Z44a_5_Z1 8-stellig, numerisch (NK) Dienstzulage für Lehrer der Entlohnungsgruppe l3, die, ohne die im § 44a Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Befähigungen aufzuweisen, in einer in diesen Bestimmungen angeführten Verwendungen beschäftigt werden (§ 44a Abs. 5 Z 1 VBG)
Z44b_2 8-stellig, numerisch (NK) Dienstzulage für Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe II L, die an Berufsschulen in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts unterrichten (§ 44b Abs. 2 VBG)
Z44c_1 8-stellig, numerisch (NK) Erzieherzulage für Vertragslehrer (Vertragserzieher) des Entlohnungsschemas II L, die mindestens im Ausmaß von drei Viertel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher verwendet werden (§ 44c Abs. 1 VBG)
Z44c_2 8-stellig, numerisch (NK) Erzieherzulage für Vertragslehrer (Vertragserzieher) des Entlohnungsschemas II L, die mindestens im Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher verwendet werden (§ 44c Abs. 2 VBG)
Z63a 8-stellig, numerisch (NK) Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen (§ 63a GehG)
SNG 8-stellig, numerisch (NK) Nebengebühren gemäß § 15 GehG ohne Fahrtkosten, Jubiläumszuwendungen, Überstundenvergütung
JUZU 8-stellig, numerisch (NK) Jubiläumszuwendung
BELO 8-stellig, numerisch (NK) Belohnung
REKO 8-stellig, numerisch (NK) Reisekosten (Ansprüche nach Reisebegührenvorschrift 1955)
FAKO 8-stellig, numerisch (NK) Fahrtkostenzuschuss
KIZU 8-stellig, numerisch (NK) Kinderzuschuss
EFZS 8-stellig, numerisch (NK) Entgeltfortzahlung Schutzfrist (Beschäftigungsverbot gemäß Mutterschutzgesetz 1979)
DGB 8-stellig, numerisch (NK) Dienstgeberbeiträge (einschließlich Krankenversicherungs- und Sozialversicherungsbeiträge)
SOAU 8-stellig, numerisch (NK) Sonstige Aufwendungen, insbesondere in Bezug auf § 117 LLDG 1985
AUFW 8-stellig, numerisch (NK) Aufwandsentschädigung
ABFE 8-stellig, numerisch (NK) Abfertigung
PRAB 8-stellig, numerisch (NK) Prüfungsabgeltung