RS0134243 – OGH Rechtssatz
Die Vorschriften über die volle Lehrverpflichtung im Ausmaß von 20 Wochenstunden in § 2 Abs 1 BLVG sind nicht auf Administrationstätigkeiten eines Abteilungsvorstands anwendbar, dessen Lehrverpflichtungsausmaß durch diese Aufgaben nach § 3 Abs 5 BLVG reduziert wurde. Seine Dienstzeit ist verhältnismäßig zu bestimmen – ausgehend von einer regelmäßigen Wochendienstzeit von 40 Stunden gemäß § 20 Abs 1 VBG iVm § 48 Abs 2 BDG; § 212 Abs 3 BDG, wonach die Vorschriften über die Dienstzeit nicht auf Lehrer anzuwenden sind, gilt nur für Lehrer, bei denen sich die Dienstzeit aus der jeweiligen Lehrverpflichtung ergibt.