(1) Das Monatsentgelt und der Kinderzuschuss sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen.
(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 15. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 15. November auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Gebühren der oder dem Vertragsbediensteten nicht für alle Monate des Kalendervierteljahres Bezüge nach § 8a Abs. 1, ist die Sonderzahlung gemeinsam mit dem letzten gebührenden Monatsentgelt des Kalendervierteljahres auszuzahlen.
(3) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.
(4) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, daß das Monatsentgelt, der Kinderzuschuss und die Sonderzahlung spätestens an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen. Die im ersten Satz angeführte Verpflichtung gilt nicht für Vertragsbedienstete, die für den vorübergehenden Bedarf aufgenommen werden.
Rückverweise
VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 36a Allgemeines
…bis 29k, § 29o, § 29p, § 30, §§ 32 bis 33a und § 36 anzuwenden. §§ 18 und 21 Abs. 1 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Monatsentgelts der Ausbildungsbeitrag tritt. § 5c Abs. 6…
Art. 3 (Anm.: aus BGBl. Nr. 602/1988, zu §§ 54a und 54b, BGBl. Nr. 86/1948)
…VIII Abs. 2) 2 . (Anm.: Aufgehoben durch Art. VIII Abs. 2) 3. dem vollbeschäftigten Studienassistenten (der wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Hilfskraft, § 18 Abs. 2 des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl. Nr. 216, und Art. X Abs. 5 und 6 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. …
§ 2 Kollektivverträge
…unterstellt, so erlöschen die Rechtswirkungen eines für sie geltenden oder nach § 13 des Arbeitsverfassungsgesetzes weiterwirkenden Kollektivvertrages, einer für sie geltenden Satzung (§ 18 des Arbeitsverfassungsgesetzes) oder der sonst für sie geltenden Bestimmungen in dem Zeitpunkt, in dem für sie die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wirksam werden.…
§ 24b Ansprüche während des Beschäftigungsverbots nach den §§ 3 und 5 MSchG
…die Höhe des Nettovergleichsbetrags gemäß Abs. 2a nicht erreichen, gebührt der Vertragsbediensteten eine Ergänzung darauf. Die Auszahlung erfolgt an den Terminen nach § 18 Abs. 1. (2a) Der Nettovergleichsbetrag ist der durch sinngemäße Anwendung von § 13d Abs. 1 bis 4 GehG ermittelte gebührende durchschnittliche Betrag…