RS0030718 – OGH Rechtssatz
Die Republik Österreich hat nur die mit der Überweisung gemäß § 18 Abs 4 VBG 1948 in Verbindung mit § 905 Abs 2 ABGB verbundenen Kosten zu tragen. Dazu gehören nicht die mit der Führung des Gehaltskontos und mit der Abhebung der Geldleistung verbundenen Spesen (Kosten). Diese sind vielmehr vom Kontoinhaber (dem Vertragsbediensteten) zu tragen.