(1) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten nach § 1 Abs. 5 durch Verordnung der Bundesregierung von der Anwendung dieses Bundesgesetzes ausgenommen, so bleibt dieses Bundesgesetz bis zu dem Tage rechtsverbindlich, an dem für diese Gruppen ein Kollektivvertrag oder eine Satzung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, rechtswirksam wird.
(2) Werden Gruppen von Vertragsbediensteten nach § 1 Abs. 4 durch Verordnung der Bundesregierung der Anwendung dieses Bundesgesetzes unterstellt, so erlöschen die Rechtswirkungen eines für sie geltenden oder nach § 13 des Arbeitsverfassungsgesetzes weiterwirkenden Kollektivvertrages, einer für sie geltenden Satzung (§ 18 des Arbeitsverfassungsgesetzes) oder der sonst für sie geltenden Bestimmungen in dem Zeitpunkt, in dem für sie die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wirksam werden.
Rückverweise
VBG · Vertragsbedienstetengesetz 1948
§ 43a Leitende Funktionen
…1) Leitende Funktionen sind die 1. einer Schulcluster-Leitung, 2. einer Schulleitung im Sinne des Abs. 2 erster Satz an Schulen, die nicht zu einem Schulcluster zusammengefasst sind, 3. einer Abteilungsvorstehung und Fachvorstehung. (2…
§ 79a Wahrnehmung der Dienstgeberzuständigkeit
…1) § 2 der Personalstellenverordnung, BGBl. II Nr. 153/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 119/2016, gilt für den Wirkungsbereich…
§ 37 Anwendungsbereich
…1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht Abweichendes ergibt, für Vertragslehrpersonen des Bundes, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 oder danach beginnt. (2) Personen, die während der…
§ 29e Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen
… 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, und ihre oder seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder 2. einer in § 29k Abs. 1 genannten Person mit Anspruch…