Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna und Dr. Maier und die fachkundigen Laienrichter Herbert Bauer und Mag. Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der antragstellenden Partei G*** Ö*** D***, Wien 1., Teinfaltstraße 7,
vertreten durch den Vorsitzenden Hofrat Rudolf Sommer, ebendort, dieser vertreten durch Prof. Dr. Alfred S***, Zentralsekretär der G*** Ö*** D***, ebendort, gegen die Antragsgegnerin R*** Ö***, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, über den gemäß dem § 54 Abs 2 ASGG gestellten Feststellungsantrag folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Antrag, es werde festgestellt, daß die im Dienstverhältnis zur R*** Ö*** stehenden Vertragsbediensteten, die gemäß dem § 18 Abs 4 VBG 1948 zur Bereitstellung eines Gehaltskontos verpflichtet sind und vom kontoführenden Geldinstitut für das Gehaltskonto an sich und für die Abhebung der vom Dienstgeber überwiesenen Geldleistungen mit Gebühren oder Spesenersätzen belastet werden, berechtigt seien, von der Antragsgegnerin als Dienstgeberin den Rückersatz dieser die Nettogeldleistungen des Dienstgebers schmälernden Beträge zu fordern, wird abgewiesen.
Begründung:
Die antragstellende Partei ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs 2 ArbVG. Die Kollektivvertragsfähigkeit wurde ihr, wie unbestritten ist, vom Obereinigungsamt im Jahr 1957 zuerkannt; Diese Zuerkennung galt gemäß dem § 165 ArbVG auch nach dem Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes weiter. Die Antragsgegnerin ist gemäß dem § 7 ArbVG eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitgeber. Beide Parteien sind daher im Sinne des § 54 Abs 2 erster Satz ASGG als Parteien des gegenständlichen besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert.
Die antragstellende Partei führt zur Begründung ihres aus dem Spruch ersichtlichen Antrages aus, die österreichischen Geldinstitute verrechneten für die Führung von Gehaltskonten dem jeweiligen Kontoinhaber aufgrund ihrer Geschäftsbedingungen Gebühren oder Spesen in unterschiedlicher Höhe. Sie belasteten auf diese Weise den Inhaber des Gehaltskontos, auch wenn dieser keine Dienste des Geldinstitutes in Anspruch nehme, die über die Kontoführung an sich und die Abhebung der ihm vom Dienstgeber überwiesenen Geldbeträge hinausreichten. Durch diesen Auszahlungsvorgang werde die dem Vertragsbediensteten gebührende Nettogeldleistung des Dienstgebers ungebührlich geschmälert. Da die Geldleistungen im Hinblick auf die Überweisungsverpflichtung der Antragsgegnerin (§ 18 Abs 4 VBG 1948) eine Bringschuld seien, müsse die Antragsgegnerin gemäß dem § 905 Abs 2 ABGB die Kosten dieses Auszahlungsvorganges tragen, zumal der Dienstnehmer gesetzlich verpflichtet sei, sich diesem Auszahlungsmodus zu unterwerfen.
Die Antragsgegnerin beantragte, den Feststellungsantrag abzuweisen. Der Vertragsbedienstete sei gemäß dem § 18 Abs 4 VBG 1948 verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. In Erfüllung der Verpflichtung zur Entgeltzahlung überweise die Antragsgegnerin als Dienstgeberin im Wege der Österreichischen Postsparkasse die dem Dienstnehmer gebührenden Bezüge auf ein Konto eines Kreditinstitutes seiner Wahl. Die von der Österreichischen Postsparkasse geltend gemachten Überweisungskosten trage die Antragsgegnerin, so daß die Bezüge an den gesetzlich vorgesehenen Auszahlungstagen den Vertragsbediensteten ungeschmälert zur Verfügung stehe. Die mit der Eröffnung und Aufrechterhaltung eines Gehaltskontos verbundenen geringfügigen Spesen seien nicht mit der Überweisung der Bezüge, sondern mit der die Vertragsbediensteten treffenden gesetzlichen Verpflichtung zur Führung eines Gehaltskontos verbunden. Die Vertragsbediensteten könnten den Ersatz dieser Spesen von der Antragsgegnerin nur dann verlangen, wenn dies im Gesetz vorgesehen wäre. Da dies nicht der Fall sei, stehe den Vertragsbediensteten ein derartiger Ersatzanspruch nicht zu. Die Bestimmung des § 905 Abs 2 ABGB erstrecke sich nur auf die Kosten der Überweisung, nicht aber auf jene der Kontoführung; letztere fielen nicht unter den Begriff des für die Kostentragung nach dieser Gesetzesstelle maßgebenden "Übermachens" einer Geldzahlung. Im übrigen habe sich auch durch die Überweisung der Geldleistungen an deren Charakter einer Holschuld nichts geändert, so daß nicht einmal die Überweisungskosten zu tragen wären. Die Antragsgegnerin habe sie aber aus Gründen der Billigkeit übernommen. Schließlich sei die bargeldlose Überweisung auch für die Dienstnehmer mit erheblichen Vorteilen verbunden.
Der Oberste Gerichtshof hat auf der Grundlage des von der antragstellenden Partei behaupteten Sachverhalts (§ 54 Abs 4 erster Satz ASGG) über den Feststellungsantrag erwogen:
Vorauszuschicken ist, daß für das besondere Feststellungsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof (§ 54 Abs 2 ASGG) kein Anwaltszwang besteht. Die Bestimmung des § 40 ASGG regelt nur die Vertretung der Parteien vor den Gerichten erster und zweiter Instanz. Da für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof im Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz keine Sonderregelung getroffen wurde, ist vor diesem gemäß den §§ 506 Abs 1 Z 4, 507 Abs 3 und 520 Abs 1 letzter Halbsatz ZPO Anwaltszwang gegeben. Diese Bestimmungen gelten jedoch ausschließlich für das Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof. Da aber das besondere Feststellungsverfahren kein Rechtsmittelverfahren sondern ein vor dem Obersten Gerichtshof zu führendes außerstreitiges Verfahren erster Instanz ist, kommen auf dieses die vorgenannte Bestimmungen über den Anwaltszwang nicht zur Anwendung (Kuderna, ASGG 201, 299). Die antragstellende Partei ist daher berechtigt, sich in diesem Verfahren durch die im Antrag näher bezeichneten Personen im Sinne des § 40 Abs 1 Z 2 ASGG vertreten zu lassen. Der gegenständliche Antrag hat eine Rechtsfrage des materiellen Rechts auf dem Gebiet der Arbeitsrechtssachen nach dem § 50 ASGG zum Gegenstand, die schon ihrem Wesen nach und aufgrund des behaupteten, von namentlich bestimmten Personen unabhängigen, Sachverhalts für mindestens drei Arbeitnehmer von Bedeutung ist. Gegenstand des Antrages ist die Frage, ob die Antragsgegnerin die Spesen zu tragen hat, die den Vertragsbediensteten, infolge der gesetzlich vorgeschriebenen Führung der Gehaltskonten entstehen, auf welche die Antragsgegnerin die ihrem Dienstnehmern gebührenden Geldleistungen überweist. Diese Frage ist eine solche des materiellen Rechts auf dem Gebiet der Arbeitsrechtssachen nach dem § 50 ASGG; sie betrifft nämlich eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis (§ 50 Abs 1 Z 1 ASGG). Die gesetzlichen Voraussetzungen eines Feststellungsantrages im Sinne des § 54 Abs 2 ASGG sind daher erfüllt.
Bei der Beurteilung der vorerwähnten Rechtsfrage ist davon auszugehen, daß der Vertragsbedienstete gemäß dem § 18 Abs 4 VBG 1948 verpflichtet ist, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, daß das Monatsentgelt, die Haushaltszulage und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Absätzen 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen. Die im ersten Satz des § 18 Abs 4 VBG 1948 angeführte Verpflichtung gilt nicht für Vertragsbedienstete, die für den vorübergehenden Bedarf aufgenommen werden.
Dem auf einer Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin beruhenden Feststellungsantrag fehlt somit die Berechtigung.
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