RS0030725 – OGH Rechtssatz
Die Einrichtung eines Gehaltskontos durch den Vertragsbediensteten (§ 18 Abs 4 VBG 1948) setzt den Abschluß eines Bankvertrages zwischen dem Vertragsbediensteten und einer Bank voraus; dieser Vertrag steht außerhalb der arbeitsvertraglichen Beziehungen des Vertragsbediensteten zu seinem Arbeitgeber.