BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz 20182. Teil Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren5. Abschnitt Die Ausschreibung1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen§ 100

§ 100Besondere Bestimmungen betreffend den Zahlungsverkehr

In Kraft seit 01. März 2026
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