UFG-AE
Gliederung
1. Abschnitt Unterstützungsfonds für Alleinerziehende
§ 6 Berücksichtigung des Einkommens
(1) Unter Einkommen ist grundsätzlich die Summe aller Geldleistungen zu verstehen, die einer alleinerziehenden Person aus dauernden Ertragsquellen zufließt. Zum anrechenbaren Einkommen zählen jedoch nicht:
1. Pflegegeld oder vergleichbare Leistungen auf Grund bundes oder landesgesetzlicher Vorschriften,
2. Leistungen aufgrund einer Behinderung,
3. Sonderzahlungen,
4.Familienbeihilfen (§ 8 FLAG),
5.Mehrkindzuschläge (§ 9 FLAG),
6.Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988),
7.Familienbonus Plus (§ 33 Abs. 3a EStG 1988),
8.Kindermehrbetrag (§ 33 Abs. 7 EStG 1988),
9.Alleinerzieherabsetzbetrag (§ 33 Abs. 4 Z 2 EStG 1988),
10.Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001,
11.Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992,
12. Wohnbeihilfen,
13. Familienförderungen nach landesgesetzlichen Vorschriften,
14. Leistungen zur Abdeckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe.
(2) Zuwendungen gemäß § 5 können gewährt werden, wenn das monatliche Netto-Gesamteinkommen der begünstigten Person gemäß § 4 Abs. 1 einen Betrag von 2 768 Euro pro Monat 12 mal nicht übersteigt. Bei schwankendem Einkommen gilt ein Zwölftel des innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Einkommens als monatliches Einkommen.
(3) Der Betrag in Abs. 2 wird jährlich mit dem jeweils geltenden Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG vervielfacht.
(4) Übersteigt das Einkommen die jeweilige Einkommensgrenze um weniger als den doppelten Betrag der wiederkehrenden Leistung gemäß § 5 Abs. 1, so ist die wiederkehrende Leistung um den halben Differenzbetrag zu verringern und als Zuwendung zu gewähren. Bei einer Zuwendungshöhe von weniger als 10 Euro ist keine Zuwendung zu gewähren.
(5) Der Nachweis ist durch den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid, durch Lohnzettel, eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, eine Bilanz, eine Einkommensteuererklärung, Kontoauszüge oder durch Bestätigungen der auszahlenden Stellen zu erbringen. Die Nachweiserbringung kann entfallen, wenn die jeweilige Geldleistung aus der Transparenzdatenbank ersichtlich ist.
(6) Die Voraussetzung gemäß Abs. 2 gilt nicht für Begünstigte gemäß § 4 Abs. 1, die den Bezug folgender Leistungen oder das Vorliegen folgender Befreiungen nachweisen:
1.Befreiung von der Beitragspflicht gemäß § 5 des ORF Beitrags-Gesetzes 2024, BGBl. I Nr. 112/2023,
2.Ausgleichszulage gemäß § 292 ASVG, § 149 GSVG oder § 140 BSVG oder einer vergleichbaren Leistung nach bundesgesetzlichen Vorschriften,
3. Leistungen nach den Grundversorgungsgesetzen der Länder,
4. Leistungen nach den Mindestsicherungs- und Sozialhilfegesetzen der Länder,
5.Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß § 30a Abs. 1 Z 15 und § 136 Abs. 5 und 6 ASVG,
6.Kinderzuschlag gemäß § 104 EStG 1988.
§ 6 UFG-AE · UFG-AE · Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende
§ 6 Berücksichtigung des Einkommens
…§ 6. (1) Unter Einkommen ist grundsätzlich die Summe aller Geldleistungen zu verstehen, die einer alleinerziehenden Person aus dauernden Ertragsquellen zufließt. Zum anrechenbaren Einkommen zählen jedoch nicht…
§ 4 Begünstigte
…der Vertriebenen-Verordnung , BGBl. II Nr. 27/2022, zuerkannt wurde und 4. die alleinerziehende Person und ihr Kind ihren gemeinsamen Hauptwohnsitz (Art. 6 Abs. 3 B VG) im Bundesgebiet haben und 5. die Erfordernisse gemäß § 6 erfüllt sind. (2) Ein Ausbleiben von Unterhaltszahlungen oder Hinterbliebenenleistungen…
§ 16 Meldepflicht und Einstellung
…bekannt – der Unterhaltsschuldnerin bzw. des Unterhaltsschuldners sowie deren bzw. dessen Aufenthaltsort; insbesondere jede Änderung des Aufenthaltstitels und eines allfälligen Verlustes des Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet; 6. länger als 21 Tage andauernde Aufenthalte der Zuwendungsempfängerin bzw. des Zuwendungsempfängers und ihres bzw. seines Kindes im Ausland; 7. Aufnahme und Beendigung einer Schul…
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