(1) Empfängerinnen bzw. Empfänger von Zuwendungen aus dem Fonds sowie die gesetzliche Vertretung gemäß § 1034 ABGB bzw. auch der Kinder- und Jugendhilfeträger in Fällen des § 9 Abs. 1 zweiter Satz haben der Abwicklungsstelle jede Änderung von Umständen, die sich auf die Zuerkennung von Fondszuwendungen auswirken, innerhalb von 21 Tagen ab dem Tag des Bekanntwerdens zu melden. Dies betrifft
1. Änderungen der Haushaltszusammensetzung oder der Familienverhältnisse;
2. Erreichen der Volljährigkeit des Kindes;
3. Änderungen hinsichtlich des Zuflusses von Geldunterhaltsleistungen, Unterhaltsvorschussleistungen, Hinterbliebenenleistungen oder Leistungen nach den Sozialentschädigungsgesetzen;
4. Änderungen des Wohnsitzes der Zuwendungsempfängerin bzw. des Zuwendungsempfängers, des Kindes sowie – soweit bekannt – der Unterhaltsschuldnerin bzw. des Unterhaltsschuldners;
5. Änderungen des Aufenthaltsstatus der Zuwendungsempfängerin bzw. des Zuwendungsempfängers, des Kindes sowie – soweit bekannt – der Unterhaltsschuldnerin bzw. des Unterhaltsschuldners sowie deren bzw. dessen Aufenthaltsort; insbesondere jede Änderung des Aufenthaltstitels und eines allfälligen Verlustes des Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet;
6. länger als 21 Tage andauernde Aufenthalte der Zuwendungsempfängerin bzw. des Zuwendungsempfängers und ihres bzw. seines Kindes im Ausland;
8.Änderungen hinsichtlich des Vorliegens einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit (§ 2 Abs. 1 lit. c FLAG).
9.Änderungen der Einkommenssituation der Empfängerinnen bzw. Empfänger (§ 6).
(2) Liegen die für eine Zuwendung maßgeblichen Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 nicht mehr vor oder sind diese nachträglich weggefallen, sind Leistungen nach § 5 einzustellen oder ruhend zu stellen, sofern dies nicht mit besonderen Härten für die Zuwendungsempfängerin bzw. den Zuwendungsempfänger verbunden wäre.
§ 16 UFG-AE · UFG-AE · Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende
§ 16 Meldepflicht und Einstellung
…§ 16. (1) Empfängerinnen bzw. Empfänger von Zuwendungen aus dem Fonds sowie die gesetzliche Vertretung gemäß § 1034 ABGB bzw. auch der Kinder- und Jugendhilfeträger in…
§ 17 Rückforderung
…§ 17. (1) Personen, die Zuwendungen nach § 5 mangels Bekanntgabe von Änderungen nach § 16 Abs. 1 oder wegen unwahrer Angaben oder Verschweigung wesentlicher Tatsachen zu Unrecht erhalten haben, haben diese an den Fonds rückzuzahlen. (2) Die Abwicklungsstelle ist…
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