Zusätzlich zur Familienbeihilfe haben Personen unter folgenden Voraussetzungen (§§ 9a bis 9d) Anspruch auf einen Mehrkindzuschlag. Der Mehrkindzuschlag steht für jedes ständig im Bundesgebiet lebende dritte und weitere Kind zu, für das Familienbeihilfe gewährt wird. Ab 1. Jänner 2011 beträgt der Mehrkindzuschlag 20 € (Anm. 1) monatlich für das dritte und jedes weitere Kind.
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Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 413/2022 für 2023: 21,2 €
gemäß BGBl. II Nr. 328/2023 für 2024: 23,3 €
gemäß BGBl. II Nr. 314/2024 für 2025: 24,4 €)
Rückverweise
FLAG · Familienlastenausgleichsgesetz 1967
§ 50c
…Nr. 311/1992 tritt an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1992 folgenden Tag in Kraft. (5) Die §§ 9 bis 9d treten mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft; sie sind auf Zeiträume vor diesem Stichtag noch anzuwenden.…
§ 9c
…Auf den Mehrkindzuschlag sind die Bestimmungen betreffend die Familienbeihilfe sinngemäß anzuwenden, soweit in den §§ 9 bis 9b nichts anderes bestimmt ist.…
§ 16
…Jänner eines jeden Jahres, erstmals mit 1. Jänner 2023, sind die Beträge an Familienbeihilfe gemäß § 8 und Mehrkindzuschlag gemäß § 9 mit dem Anpassungsfaktor des § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zu vervielfachen. Der Vervielfachung sind die Beträge zugrunde zu…
§ 46a
…Familienstand und Geschlecht, 5. Beruf bzw. Tätigkeit, 6. Firmenbuchnummer, Namen und Anschrift des(r) Dienstgeber(s), 7. bezugnehmende Ordnungsbegriffe, 8. Art und Ausmaß der Beihilfe, 9. Anspruchs- und Berechnungsgrundlagen, 10. Art, Umfang und Stand der Verfahren, 11. Bescheide, 12. Fälligkeitsangaben, 13. Salden samt Aufgliederungen und Veränderungen, 14. Banken, 15. Kontonummern, 16…