UbG
Gliederung
7. Abschnitt Beschränkungen und Behandlungen
§ 33 Beschränkungen der Bewegungsfreiheit
(1) Beschränkungen des Patienten in seiner Bewegungsfreiheit sind nach Art, Umfang und Dauer nur insoweit zulässig, als sie im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr im Sinn des § 3 Z 1 sowie zur medizinischen Behandlung oder Betreuung unerlässlich sind und zu ihrem Zweck nicht außer Verhältnis stehen.
(2) Im Allgemeinen darf die Bewegungsfreiheit des Patienten nur auf mehrere Räume oder auf bestimmte räumliche Bereiche beschränkt werden.
(3) Beschränkungen der Bewegungsfreiheit auf einen Raum oder innerhalb eines Raumes sind vom behandelnden Arzt jeweils besonders anzuordnen, in der Krankengeschichte unter Angabe des Grundes zu dokumentieren und unverzüglich dem Vertreter des Patienten mitzuteilen. Auf Verlangen des Patienten, seines Vertreters oder des Abteilungsleiters hat das Gericht über die Zulässigkeit einer solchen Beschränkung unverzüglich zu entscheiden.
§ 75 SKAG · SKAG · Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000
§ 75 Aufzeichnungen
…für Psychiatrie haben eine elektronische Dokumentation zu führen, aus der tagesaktuell folgende Daten ersichtlich sind: 1. Name der untergebrachten Personen, 2. weitergehende Beschränkungen (§ 33 Abs 3 UbG) bei Personen nach Z 1, 3. Beginn und Ende der Unterbringung und weitergehender Beschränkungen, 4. anordnender Arzt, 5. allfällige Verletzungen, die der Kranke oder…
§ 84 Oö. KAG 1997 · Oö. KAG 1997 · Oö. Krankenanstaltengesetz 1997
§ 84 § 84Führung von Aufzeichnungen
…führen, die jedenfalls auch statistische Auswertungen ermöglicht und aus der tagesaktuell folgende Daten ersichtlich sind: 1. Name der untergebrachten Person, 2. weitergehende Beschränkungen (§ 33 Abs. 3 UbG) bei Personen nach Z 1, 3. Beginn und Ende der Unterbringung und der weitergehenden Beschränkungen, 4. anordnende Ärztin bzw. anordnender Arzt, 5. allfällige Verletzungen…
§ 60d Wr. KAG · Wr. KAG · Wiener Krankenanstaltengesetz 1987
§ 60d § 60 d
…für Psychiatrie haben eine elektronische Dokumentation zu führen, aus der tagesaktuell folgende Daten ersichtlich sind: 1. Name der untergebrachten Personen, 2. weitergehende Beschränkungen (§ 33 Abs. 3 UbG) bei Personen nach Z 1, 3. Beginn und Ende der Unterbringung und weitergehender Beschränkungen, 4. anordnender Arzt, 5. allfällige Verletzungen, die der Patient oder…
§ 38d KAKuG · KAKuG · Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
§ 38d
…für Psychiatrie haben eine elektronische Dokumentation zu führen, aus der tagesaktuell folgende Daten ersichtlich sind: 1. Name der untergebrachten Personen, 2. weitergehende Beschränkungen (§ 33 Abs. 3 UbG) bei Personen nach Z 1, 3. Beginn und Ende der Unterbringung und weitergehender Beschränkungen, 4. anordnender Arzt, 5. allfällige Verletzungen, die der Kranke oder…
§ 167a StVG · StVG · Strafvollzugsgesetz
§ 167a Vollzug durch Aufnahme in öffentliche Krankenanstalten für Psychiatrie
…Z 2 dieses Bundesgesetzes sowie des § 47 des Strafgesetzbuches zulässig. Im übrigen gelten für die Vollziehung der Anhaltung die §§ 33 bis 38 des Unterbringungsgesetzes , BGBl. Nr. 155/1990, in der jeweils geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben sinngemäß: 1. Anstelle des Unterbringungsgerichtes entscheidet das Vollzugsgericht. 2. Beschränkungen der Bewegungsfreiheit…
Gebührenordnung für das Verfahren vor der Übernahmekommission
Anl. 1
…so werden die Gebühren gemäß Punkt 4 auf die gemäß Punkt 1 zu leistenden Gebühren angerechnet. 5.1. Für ein Verfahren gemäß § 33 ÜbG ist eine Gebühr in Höhe von EUR 21.400,-- zu entrichten. 5.2. Der Gebührenanspruch gemäß 5.1.entsteht zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Gebühr durch…
Art. 1 § 63 SpG · SpG · Spitalgesetz
Art. 1 § 63 § 63*) Aufzeichnungen
…für Psychiatrie haben eine elektronische Dokumentation zu führen, aus der tagesaktuell folgende Daten ersichtlich sind: a) Name der untergebrachten Personen, b) weitergehende Beschränkungen ( § 33 Abs. 3 des Unterbringungsgesetzes ) bei Personen nach lit. a, c) Beginn und Ende der Unterbringung und weitergehender Beschränkungen, d) der anordnende Arzt oder die anordnende Ärztin, e) allfällige…
§ 34 K-KAO · K-KAO · Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 - K-KAO
§ 34 § 34
…Abteilungen für Psychiatrie haben eine elektronische Dokumentation zu führen, aus der tagesaktuell folgende Daten ersichtlich sind: 1. Name der untergebrachten Personen, 2. weitergehende Beschränkungen ( § 33 Abs. 3 UbG ) bei Personen nach Z 1, 3. Beginn und Ende der Unterbringung und weitergehender Beschränkungen, 4. anordnender Arzt, 5. allfällige Verletzungen, die der Kranke oder das…
Rückverweise