(1) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des § 5 Abs. 2 sind:
1. die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung;
2. ein rechtmäßiger Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet, mit dem das Recht auf Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit verbunden ist;
3. die ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache.
(2) Besondere Erfordernisse im Sinne des § 5 Abs. 2 sind:
1. ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien abgeschlossenes Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin oder ein an der Veterinärmedizinischen Universität Wien als Diplomstudium der Studienrichtung Veterinärmedizin nostrifizierter ausländischer Studienabschluss oder ein gemäß der Richtlinie 2005/36/EG gleichwertiger Ausbildungsnachweis, der gegebenenfalls mit den dort vorgesehenen Bescheinigungen versehen ist,
2. der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit im Hinblick auf die Berufsausübung durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung oder gegebenenfalls eines vergleichbaren Nachweises des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaates, dass der Person die Ausübung des tierärztlichen Berufes weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde.
(3) Bei Staatsangehörigen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens und der Schweizerischen Eidgenossenschaft entfällt das Erfordernis gemäß Abs. 2 Z 1, wenn ein Ausbildungsnachweis vorgelegt wird, der den in Anhang V Punkt 5.4.2 der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Ausbildungsnachweisen nicht entspricht, sofern die Voraussetzungen des Anhangs und die dort jeweils geforderten Bescheinigungen beigebracht werden.
(3a) Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des tierärztlichen Berufs erworben haben, ist auf entsprechenden Antrag im Einzelfall in eingeschränktem Umfang Zugang zu einer Berufstätigkeit als Tierärztin oder Tierarzt (partieller Berufszugang) zu gewähren, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
1. der/die Berufsangehörige ist im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit in dem betreffenden Teilgebiet des tierärztlichen Berufs qualifiziert und berechtigt;
2. der/die Berufsangehörige verfügt nicht über eine Berufsqualifikation, die einer automatischen Anerkennung gemäß Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 unterliegt;
3. es besteht keine Möglichkeit der Anerkennung in einem der Berufsqualifikation des/der Berufsangehörigen vergleichbaren reglementierten Beruf in Österreich;
4. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem tierärztlichen Beruf nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an die Berufsangehörige oder den Berufsangehörigen gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten tierärztlichen Beruf in Österreich zu erlangen;
5. die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen vom tierärztlichen Beruf erfassten Tätigkeiten trennen;
6. dem partiellen Berufszugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.
(4) In den Bescheinigungen gemäß Abs. 2 Z 2 darf keine Verurteilung enthalten sein, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lässt. Die Bescheinigungen dürfen im Zeitpunkt der Antragstellung bei der Kammer nicht älter als drei Monate sein.
(5) Erforderliche Regelungen über den Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Abs. 1 Z 3 und über die Anerkennung von Ausbildungen oder Zertifikaten sind von der Kammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich (§ 13 Abs. 1 TÄKamG) festzulegen. Sofern notwendig, kann mit dieser Verordnung auch die Organisation und Durchführung der Überprüfung, einschließlich eines für die Durchführung einer allenfalls erforderlichen Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes festgelegt werden.
Rückverweise
TÄG · Tierärztegesetz
§ 6 Erfordernisse für die Eintragung in die Tierärzteliste
…tierärztlichen Beruf in Österreich zu erlangen; 5. die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen vom tierärztlichen Beruf erfassten Tätigkeiten trennen; 6. dem partiellen Berufszugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen. (4) In den Bescheinigungen gemäß Abs. 2 Z 2 darf keine Verurteilung enthalten…
§ 42 Inkrafttreten
…die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, tritt mit dem Ablauf des 31. Mai 2021 außer Kraft. (3) § 6 Abs. 3a, § 8 Abs. 2 Z 8a, § 9 Abs. 4 und Abs. 7 Z 2…
§ 5 Befugnis zur Berufsausübung
…Abs. 3 genannten Tierärzte. (2) Für die Eintragung in die Tierärzteliste bedarf es des Nachweises der allgemeinen Erfordernisse und der besonderen Erfordernisse (§ 6) oder bei grenzüberschreitender Dienstleistung das Vorliegen der in § 7 genannten Voraussetzungen. (3) Ausgenommen von den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 sind Person, die…
§ 8 Tierärzteliste
…enthalten: 1. Vor- und Familiennamen; 2. akademischer Grad; 3. Geburtsdatum und Geburtsort; 4. Staatsangehörigkeit; 5. Nachweis der abgeschlossenen tierärztlichen Hochschulausbildung bzw. der Berufsqualifikation (§ 6); 6. Hauptwohnsitz; 7. Zustelladresse; 8. bei aktiven Tierärztinnen und Tierärzten Berufssitz(e) oder Dienstort(e) sowie bei Personen, die den Beruf gemäß § 7…
TAG · Archivgesetz, Tiroler
§ 6 § 6
…Unterlagen zu erlassen. (5) § 5 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Unterlagen dem Gemeindearchiv zu übergeben sind. (6) Archivgut der Gemeinde kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände dem Land Tirol zur Übernahme in das Eigentum angeboten werden. Die Übernahme und Archivierung durch das…
§ 4 § 4
…Archivgut des Landes ist nach Maßgabe des § 5 von der Landesregierung aufzubewahren. (2) Das Archivgut der Gemeinde ist nach Maßgabe des § 6 vom Bürgermeister im Gemeindearchiv aufzubewahren. (3) Das sonstige Archivgut von öffentlichem Interesse ist nach Maßgabe des § 7 von jenen Einrichtungen aufzubewahren, in deren…
§ 9 § 9
…Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt der betreffenden Person. (4) Im Fall von öffentlichem Archivgut nach § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 3 beginnt der Lauf der Schutzfrist mit dem Ausscheiden aus dem Amt. (5) Während der Schutzfrist ist das öffentliche Archivgut besonders gesichert aufzubewahren…
Tierärzteliste und -ausweisV
§ 8 Tierärzteausweis
…die ident ist mit der Tierärztenummer, 3. den bzw. die Vor- und Familiennamen, 4. den akademischen Grad bzw. die akademischen Grade, 5. Geburtsdatum und Geburtsort, 6. die Staatsangehörigkeit, 7. die Berufsbezeichnung „Tierarzt“ bzw. „Tierärztin“; ein Fachtierarzttitel gemäß § 1 Z 13 kann zusätzlich eingetragen werden…
§ 1 Tierärzteliste
…führen: 1. Vor- und Familiennamen; 2. akademischer Grad; 3. Geburtsdatum und Geburtsort; 4. Staatsangehörigkeit; 5. Nachweis der abgeschlossenen tierärztlichen Hochschulausbildung bzw. der Berufsqualifikation § 6 TÄG; 6. Hinweis auf eine Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang (§ 6 Abs. 3a TÄG); 7. Hauptwohnsitz; 8. bei aktiven Tierärztinnen und Tierärzten der…