(1) Die Österreichische Tierärztekammer (im Folgenden: Kammer) hat eine Liste gemäß § 8 Abs. 2 des Tierärztegesetzes, BGBl. I Nr. 171/2021, (TÄG) der zur Berufsausübung in Österreich berechtigten Tierärztinnen und Tierärzte (Tierärzteliste) mit folgenden Daten zu führen:
1. Vor- und Familiennamen;
2. akademischer Grad;
3. Geburtsdatum und Geburtsort;
4. Staatsangehörigkeit;
5. Nachweis der abgeschlossenen tierärztlichen Hochschulausbildung bzw. der Berufsqualifikation § 6 TÄG;
6. Hinweis auf eine Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang (§ 6 Abs. 3a TÄG);
7. Hauptwohnsitz;
8. bei aktiven Tierärztinnen und Tierärzten der/die Berufssitz(e) oder Dienstort(e) sowie bei Personen, die den Beruf gemäß § 7 Abs. 1 TÄG, ausüben, den Hinweis auf die grenzüberschreitende Tätigkeit;
9. Erreichbarkeit der Ordination: Zustelladresse einschließlich elektronischer Erreichbarkeit (soweit vorhanden E-Mail-Adresse und Ordinationstelefonnummer);
10. Beginn und Ende der tierärztlichen Tätigkeit;
11. Amtstitel, verliehene Titel und ausländische Titel samt Nachweis der Berechtigung zu deren Führung;
12. Absolvierung einer fachlichen Fort- oder Weiterbildung einschließlich erworbener ÖTK-Diplome sowie die Ablegung der Physikatsprüfung;
13. Fachtierarzttitel;
14. Einstellung, Unterbrechung, Entziehung, Untersagung und Wiederaufnahme der Berufsausübung;
15. Eröffnung und Schließung von tierärztlichen Hausapotheken unter Angabe der jeweiligen Identifikationsnummer der geführten tierärztlichen Hausapotheke(n) (§ 24 TÄG);
16. Beteiligung an einer Tierärztegesellschaft gemäß § 18 TÄG;
17. TGD-Teilnahme(n) und
18. amtliche Beauftragung(en);
19. Ermächtigung zur Ausstellung eines Heimtierausweises gemäß § 26 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 53/2024.
(2) Jeder in die Liste eingetragenen Person ist eine unverwechselbare Nummer (Tierärztenummer) zuzuweisen.
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