(1) Die Gemeinde hat zur Erfüllung ihrer Archivierungspflicht ein Gemeindearchiv einzurichten oder mit einer anderen Gemeinde, die über ein Gemeindearchiv verfügt, oder mit einem sonstigen Auftragsverarbeiter die Besorgung dieser Aufgabe für sie zu vereinbaren.
(2) Unterlagen, die bei Gemeinden und Gemeindeverbänden anfallen und die nicht mehr benötigt werden, sind nach dem Ablauf einer in den jeweiligen Organisationsvorschriften festgelegten Frist, jedoch spätestens nach 30 Jahren, zur Archivierung bereitzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Unterlagen systematisch geordnet und sicher aufzubewahren. Die Archivwürdigkeit dieser Unterlagen ist in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Gemeindearchiv zu beurteilen. Solange die Gemeinde über kein Gemeindearchiv verfügt, ist die Archivwürdigkeit vom Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde oder vom Verbandsobmann des jeweiligen Gemeindeverbandes selbst zu beurteilen.
(3) Unterlagen, die beim Bürgermeister einer Gemeinde, bei einem Mitglied des Gemeindevorstands oder Stadtrats oder bei einem Mitglied des Stadtsenats der Landeshauptstadt Innsbruck anfallen und die nicht mehr ständig benötigt werden, sind nach dem Ausscheiden des jeweiligen Bürgermeisters oder des jeweiligen Mitglieds aus dem Amt zur Archivierung bereitzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Unterlagen systematisch geordnet und sicher aufzubewahren. Die Archivwürdigkeit dieser Unterlagen ist vom ausscheidenden Mitglied in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Gemeindearchiv zu beurteilen.
(4) Bestehen zwischen den im Abs. 3 genannten Organen oder Mitgliedern und dem jeweiligen Gemeindearchiv unterschiedliche Auffassungen über die Archivwürdigkeit von Unterlagen, so hat die Behörde von Amts wegen einen Feststellungsbescheid über die Archivwürdigkeit der Unterlagen zu erlassen.
(5) § 5 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Unterlagen dem Gemeindearchiv zu übergeben sind.
(6) Archivgut der Gemeinde kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände dem Land Tirol zur Übernahme in das Eigentum angeboten werden. Die Übernahme und Archivierung durch das Land Tirol hat nach Maßgabe vorhandener Ressourcen zu erfolgen. Kommt es zu einer Übernahme durch das Land Tirol, geht das Gemeindearchivgut in das Eigentum des Landes über und gilt ab dem Zeitpunkt der Übernahme als Archivgut des Landes.
Rückverweise
TAG · Archivgesetz, Tiroler
§ 6 § 6
…Unterlagen zu erlassen. (5) § 5 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Unterlagen dem Gemeindearchiv zu übergeben sind. (6) Archivgut der Gemeinde kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände dem Land Tirol zur Übernahme in das Eigentum angeboten werden. Die Übernahme und Archivierung durch das…
§ 4 § 4
…Archivgut des Landes ist nach Maßgabe des § 5 von der Landesregierung aufzubewahren. (2) Das Archivgut der Gemeinde ist nach Maßgabe des § 6 vom Bürgermeister im Gemeindearchiv aufzubewahren. (3) Das sonstige Archivgut von öffentlichem Interesse ist nach Maßgabe des § 7 von jenen Einrichtungen aufzubewahren, in deren…
§ 9 § 9
…Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt der betreffenden Person. (4) Im Fall von öffentlichem Archivgut nach § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 3 beginnt der Lauf der Schutzfrist mit dem Ausscheiden aus dem Amt. (5) Während der Schutzfrist ist das öffentliche Archivgut besonders gesichert aufzubewahren…
TÄG · Tierärztegesetz
§ 6 Erfordernisse für die Eintragung in die Tierärzteliste
…tierärztlichen Beruf in Österreich zu erlangen; 5. die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen vom tierärztlichen Beruf erfassten Tätigkeiten trennen; 6. dem partiellen Berufszugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen. (4) In den Bescheinigungen gemäß Abs. 2 Z 2 darf keine Verurteilung enthalten…
§ 42 Inkrafttreten
…die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020, tritt mit dem Ablauf des 31. Mai 2021 außer Kraft. (3) § 6 Abs. 3a, § 8 Abs. 2 Z 8a, § 9 Abs. 4 und Abs. 7 Z 2…
§ 8 Tierärzteliste
…enthalten: 1. Vor- und Familiennamen; 2. akademischer Grad; 3. Geburtsdatum und Geburtsort; 4. Staatsangehörigkeit; 5. Nachweis der abgeschlossenen tierärztlichen Hochschulausbildung bzw. der Berufsqualifikation (§ 6); 6. Hauptwohnsitz; 7. Zustelladresse; 8. bei aktiven Tierärztinnen und Tierärzten Berufssitz(e) oder Dienstort(e) sowie bei Personen, die den Beruf gemäß § 7…
§ 5 Befugnis zur Berufsausübung
…Abs. 3 genannten Tierärzte. (2) Für die Eintragung in die Tierärzteliste bedarf es des Nachweises der allgemeinen Erfordernisse und der besonderen Erfordernisse (§ 6) oder bei grenzüberschreitender Dienstleistung das Vorliegen der in § 7 genannten Voraussetzungen. (3) Ausgenommen von den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 sind Person, die…
Tierärzteliste und -ausweisV
§ 8 Tierärzteausweis
…die ident ist mit der Tierärztenummer, 3. den bzw. die Vor- und Familiennamen, 4. den akademischen Grad bzw. die akademischen Grade, 5. Geburtsdatum und Geburtsort, 6. die Staatsangehörigkeit, 7. die Berufsbezeichnung „Tierarzt“ bzw. „Tierärztin“; ein Fachtierarzttitel gemäß § 1 Z 13 kann zusätzlich eingetragen werden…
§ 1 Tierärzteliste
…führen: 1. Vor- und Familiennamen; 2. akademischer Grad; 3. Geburtsdatum und Geburtsort; 4. Staatsangehörigkeit; 5. Nachweis der abgeschlossenen tierärztlichen Hochschulausbildung bzw. der Berufsqualifikation § 6 TÄG; 6. Hinweis auf eine Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang (§ 6 Abs. 3a TÄG); 7. Hauptwohnsitz; 8. bei aktiven Tierärztinnen und Tierärzten der…