(1) Der tierärztliche Beruf darf in Österreich nur ausgeübt werden, wenn
1. ein Berufssitz oder Dienstort im Inland vorliegt oder eine grenzüberschreitende Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit (§ 7) erbracht wird und
2. die Eintragung in die Tierärzteliste, welche von der Kammer im übertragenen Wirkungsbereich geführt wird, erfolgt ist.
Dies gilt auch für die im § 3 Abs. 3 genannten Tierärzte.
(2) Für die Eintragung in die Tierärzteliste bedarf es des Nachweises der allgemeinen Erfordernisse und der besonderen Erfordernisse (§ 6) oder bei grenzüberschreitender Dienstleistung das Vorliegen der in § 7 genannten Voraussetzungen.
(3) Ausgenommen von den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 sind Person, die in ihrem Heimatstaat bzw. Herkunftsstaat zur Ausübung des tierärztlichen Berufes befugt sind und die den tierärztlichen Beruf im Inland ausschließlich
1. als tierärztliches Universitätspersonal an der Veterinärmedizinischen Universität Wien oder
2. als Teilnehmerin oder Teilnehmer eines international anerkannten wissenschaftlichen Austausch- oder Schulungsprogrammes in einer Ordination oder privaten Tierklinik in einem zeitlich befristeten Dienstverhältnis
nach Maßgabe der für die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer geltenden Rechtsvorschriften ausüben.
Rückverweise
TÄG · Tierärztegesetz
§ 5 Befugnis zur Berufsausübung
(1) Der tierärztliche Beruf darf in Österreich nur ausgeübt werden, wenn 1. ein Berufssitz oder Dienstort im Inland vorliegt oder eine grenzüberschreitende Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit (§ 7) erbracht wird und 2. die Eintragung in die Tierärzteliste, welche von der Kammer im übert…
§ 6 Erfordernisse für die Eintragung in die Tierärzteliste
…1) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des § 5 Abs. 2 sind: 1. die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung; 2. ein rechtmäßiger Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet, mit dem das…
§ 9 Eintragung in die Tierärzteliste
…Ausbildungsnachweise zu beantragen. Wenn möglich, ist auch der in Aussicht genommene Berufssitz oder Dienstort bereits bei Antragstellung anzugeben. (2) Werden die Erfordernisse gemäß § 5 Abs. 2 erfüllt, so ist die Person von der Kammer als Tierärztin oder Tierarzt in die Tierärzteliste einzutragen. Gleichzeitig ist, außer bei Personen, die…
§ 42 Inkrafttreten
…2a und 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (3) § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 5a, § 15 Abs. 3, § 20 Abs. 6 sowie § 23 Abs. 6 jeweils in der Fassung BGBl. …
TAG · Archivgesetz, Tiroler
§ 4 § 4
…1) Das Archivgut des Landes ist nach Maßgabe des § 5 von der Landesregierung aufzubewahren. (2) Das Archivgut der Gemeinde ist nach Maßgabe des § 6 vom Bürgermeister im Gemeindearchiv aufzubewahren. (3) Das sonstige Archivgut…
§ 9 § 9
…nur mit großem Aufwand feststellbar, endet die Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt der betreffenden Person. (4) Im Fall von öffentlichem Archivgut nach § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 3 beginnt der Lauf der Schutzfrist mit dem Ausscheiden aus dem Amt. (5) Während der Schutzfrist…