LandesrechtTirolLandesesetzeArchivgesetz, Tiroler

Archivgesetz, Tiroler

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In Kraft seit 23. Dezember 2017
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§ 1 § 1

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Sicherung, Aufbewahrung und Nutzung von öffentlichem Archivgut. Deposita (unter Eigentumsvorbehalt übergebenes Archivgut) unterliegen nur dann den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit nicht durch besondere Rechtsvorschriften oder Verträge anderes bestimmt ist.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

a) juristische Personen und Einrichtungen, die dem Bundesarchivgesetz unterliegen,

b) gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften oder für Rechtsträger, die aufgrund von deren Rechtsvorschriften gebildet wurden,

c) sonstige Personen oder Einrichtungen, soweit ihre Unterlagen nicht öffentliches Archivgut darstellen,

d) die im Landtag vertretenen Abgeordneten, Wählergruppen und Landtagsklubs sowie die Mitglieder des Gemeinderates und die im Gemeinderat vertretenen Wählergruppen.

(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in den Angelegenheiten des Denkmal- und Archivalienschutzes sowie des Ausfuhrverbotes für Kulturgut, berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

§ 2 § 2

§ 2 Zweck

(1) Archive sind das öffentliche Gedächtnis eines Landes. Als wissenschaftliche Institutionen sichern sie das Archivgut, gewährleisten die Nachvollziehbarkeit staatlichen und staatsnahen Handelns und tragen zur Wahrung der Rechtssicherheit bei.

(2) Ihr Archivgut bildet die authentische Überlieferung zur Geschichte des Landes, sie gewährleisten dessen Nutzung für die historische Forschung und ermöglichen damit die Auseinandersetzung mit der Vergangenheit und dem historisch-kulturellen Erbe des Landes.

§ 3 § 3

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Öffentliches Archivgut im Sinn dieses Gesetzes ist:

a) das Archivgut des Landes,

b) das Archivgut der Gemeinden,

c) sonstiges Archivgut von öffentlichem Interesse.

(2) Das Archivgut des Landes umfasst:

a) archivwürdige Unterlagen, die bei der Landesregierung und sonstigen Verwaltungsbehörden und Dienststellen des Landes anfallen,

b) archivwürdige Unterlagen, die in der Landtagsdirektion und bei den Organen des Landtages anfallen,

c) archivwürdige Unterlagen, die beim Landesverwaltungsgericht anfallen,

d) archivwürdige Unterlagen, die das Land Tirol vom Bund übernommen hat,

e) archivwürdige Unterlagen, die das Land Tirol sonst erworben oder übernommen hat.

(3) Das Archivgut der Gemeinden umfasst:

a) archivwürdige Unterlagen, die bei Gemeinden oder Gemeindeverbänden anfallen,

b) archivwürdige Unterlagen, die eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband erworben oder übernommen hat.

(4) Sonstiges Archivgut von öffentlichem Interesse umfasst:

a) archivwürdige Unterlagen, die bei den durch Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechts, öffentlichen Stiftungen, Anstalten, Fonds und Vereinen anfallen,

b) archivwürdige Unterlagen, die bei Unternehmungen, an denen das Land Tirol mit mindestens 50 v.H. des Grund-, Stamm- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die auf Grund anderer finanzieller oder sonstiger wirtschaftlicher oder organisatorischer Maßnahmen durch das Land Tirol beherrscht werden, anfallen,

c) archivwürdige Unterlagen, die bei Unternehmungen, an denen eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband mit mindestens 50 v.H. des Grund-, Stamm- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die auf Grund anderer finanzieller oder sonstiger wirtschaftlicher oder organisatorischer Maßnahmen durch eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband beherrscht werden, anfallen.

(5) Landesarchiv ist die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für das Archivwesen zuständige Organisationseinheit.

(6) Gemeindearchiv ist eine Einrichtung einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, die vorwiegend zum Zweck der Archivierung von archivwürdigen Unterlagen dient.

(7) Archivieren ist eine Tätigkeit im öffentlichen Interesse, die das Übernehmen, Erfassen, Bewerten, dauernde Aufbewahren sowie das Erhalten, Restaurieren, Ordnen, Erschließen und Nutzbarmachen von Archivgut umfasst. Darunter fällt auch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, insbesondere auch von besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1 zum Zweck der Erfüllung der in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten.

(8) Archivwürdig sind Unterlagen, die

a) aufgrund ihrer historischen, rechtlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedeutung für Gesetzgebung, Rechtspflege, Verwaltung, wissenschaftliche Forschung sowie für das Verständnis von Geschichte und Gegenwart von bleibendem Wert sind, oder

b) aufgrund von Rechtsvorschriften oder von Organisationsvorschriften wie Kanzleiordnungen, Erlässen oder Richtlinien dauernd aufzubewahren sind.

(9) Unterlagen sind alle analog oder digital aufgezeichneten Informationen (Schrift-, Bild- und Tonaufzeichnungen) sowie alle Findmittel.

(10) Findmittel sind alle analogen und digitalen Hilfsmittel, die für die Erschließung von Archivgut, dessen Verständnis, Nutzung und Auswertung notwendig sind.

(11) Schutzfrist ist jener Zeitraum, in dem eine Benützung des Archivguts durch Dritte nicht zulässig ist.

§ 4 § 4

§ 4 Archivierungspflichtige Stellen

(1) Das Archivgut des Landes ist nach Maßgabe des § 5 von der Landesregierung aufzubewahren.

(2) Das Archivgut der Gemeinde ist nach Maßgabe des § 6 vom Bürgermeister im Gemeindearchiv aufzubewahren.

(3) Das sonstige Archivgut von öffentlichem Interesse ist nach Maßgabe des § 7 von jenen Einrichtungen aufzubewahren, in deren Bereich das Archivgut anfällt.

§ 5 § 5

§ 5 Archivierung von Archivgut des Landes

(1) Unterlagen, die bei den im § 3 Abs. 2 lit. a, b und c genannten Stellen anfallen und die nicht mehr benötigt werden, sind nach dem Ablauf einer in den jeweiligen Organisationsvorschriften festgelegten Frist, jedoch spätestens nach 30 Jahren, zur Archivierung bereitzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Unterlagen systematisch geordnet und sicher aufzubewahren. Die Archivwürdigkeit dieser Unterlagen ist in Zusammenarbeit mit dem Landesarchiv zu beurteilen. Zu diesem Zweck ist dem Landesarchiv ein vollständiger Einblick in die Unterlagen zu gewähren.

(2) Unterlagen, die bei einem Mitglied der Landesregierung oder beim Präsidenten oder Vizepräsidenten des Landtages in Ausübung ihrer Funktion anfallen und die nicht mehr ständig benötigt werden, sind nach dem Ausscheiden des jeweiligen Mitglieds der Landesregierung oder des Präsidenten oder Vizepräsidenten des Landtages aus dem Amt zur Archivierung bereitzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Unterlagen systematisch geordnet und sicher aufzubewahren. Die Archivwürdigkeit dieser Unterlagen ist vom ausscheidenden Mitglied der Landesregierung oder vom Präsidenten oder Vizepräsidenten des Landtages in Zusammenarbeit mit dem Landesarchiv zu beurteilen.

(3) Bestehen zwischen dem ausscheidenden Mitglied der Landesregierung oder dem Präsidenten oder Vizepräsidenten des Landtages und dem Landesarchiv unterschiedliche Auffassungen über die Archivwürdigkeit von Unterlagen, so hat die Behörde von Amts wegen einen Feststellungsbescheid über die Archivwürdigkeit der Unterlagen zu erlassen.

(4) Im Fall der Archivwürdigkeit der Unterlagen sind diese in der ursprünglichen Ordnung und mit den dazugehörigen Findmitteln dem Landesarchiv zu übergeben. Zu übergeben sind auch Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, die entweder der Amtsverschwiegenheit, datenschutzrechtlichen Regelungen oder sonstigen Geheimhaltungsvorschriften einschließlich solcher über Berufsgeheimnisse unterliegen oder nach einer Rechtsvorschrift gelöscht werden müssten, wenn nicht die Speicherung der personenbezogenen Daten unzulässig war. Digitale Unterlagen, deren Übergabeformat nicht durch Organisationsvorschriften geregelt ist, sind in einem mit dem Landesarchiv abzustimmenden Format zu übergeben.

(5) Die übergebende Stelle ist auch nach der Übergabe an das Landesarchiv berechtigt, das Archivgut selbst jederzeit zu benützen.

§ 6 § 6

§ 6 Archivierung von Archivgut der Gemeinden

(1) Die Gemeinde hat zur Erfüllung ihrer Archivierungspflicht ein Gemeindearchiv einzurichten oder mit einer anderen Gemeinde, die über ein Gemeindearchiv verfügt, oder mit einem sonstigen Auftragsverarbeiter die Besorgung dieser Aufgabe für sie zu vereinbaren.

(2) Unterlagen, die bei Gemeinden und Gemeindeverbänden anfallen und die nicht mehr benötigt werden, sind nach dem Ablauf einer in den jeweiligen Organisationsvorschriften festgelegten Frist, jedoch spätestens nach 30 Jahren, zur Archivierung bereitzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Unterlagen systematisch geordnet und sicher aufzubewahren. Die Archivwürdigkeit dieser Unterlagen ist in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Gemeindearchiv zu beurteilen. Solange die Gemeinde über kein Gemeindearchiv verfügt, ist die Archivwürdigkeit vom Bürgermeister der jeweiligen Gemeinde oder vom Verbandsobmann des jeweiligen Gemeindeverbandes selbst zu beurteilen.

(3) Unterlagen, die beim Bürgermeister einer Gemeinde, bei einem Mitglied des Gemeindevorstands oder Stadtrats oder bei einem Mitglied des Stadtsenats der Landeshauptstadt Innsbruck anfallen und die nicht mehr ständig benötigt werden, sind nach dem Ausscheiden des jeweiligen Bürgermeisters oder des jeweiligen Mitglieds aus dem Amt zur Archivierung bereitzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Unterlagen systematisch geordnet und sicher aufzubewahren. Die Archivwürdigkeit dieser Unterlagen ist vom ausscheidenden Mitglied in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Gemeindearchiv zu beurteilen.

(4) Bestehen zwischen den im Abs. 3 genannten Organen oder Mitgliedern und dem jeweiligen Gemeindearchiv unterschiedliche Auffassungen über die Archivwürdigkeit von Unterlagen, so hat die Behörde von Amts wegen einen Feststellungsbescheid über die Archivwürdigkeit der Unterlagen zu erlassen.

(5) § 5 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Unterlagen dem Gemeindearchiv zu übergeben sind.

(6) Archivgut der Gemeinde kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände dem Land Tirol zur Übernahme in das Eigentum angeboten werden. Die Übernahme und Archivierung durch das Land Tirol hat nach Maßgabe vorhandener Ressourcen zu erfolgen. Kommt es zu einer Übernahme durch das Land Tirol, geht das Gemeindearchivgut in das Eigentum des Landes über und gilt ab dem Zeitpunkt der Übernahme als Archivgut des Landes.

§ 7 § 7

§ 7 Archivierung von sonstigem Archivgut von öffentlichem Interesse

(1) Die im § 3 Abs. 4 genannten Einrichtungen haben zur Erfüllung ihrer Archivierungspflicht entweder ein eigenes Archiv einzurichten oder ihr Archivgut dem Land Tirol oder der betroffenen Gemeinde nach Maßgabe des Abs. 4 anzubieten.

(2) Unterlagen, die bei den im § 3 Abs. 4 genannten Einrichtungen anfallen und die nicht mehr ständig benötigt werden, sind nach dem Ablauf einer in den jeweiligen Organisationsvorschriften festgelegten Frist, jedoch spätestens nach 30 Jahren, zur Archivierung bereitzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Unterlagen systematisch geordnet und sicher aufzubewahren. Die Archivwürdigkeit dieser Unterlagen ist von der jeweiligen Einrichtung nach den Kriterien des § 3 Abs. 8 selbst zu beurteilen.

(3) Die im § 3 Abs. 4 lit. a und b genannten Einrichtungen können ihr Archivgut dem Land Tirol zur Übernahme in das Eigentum anbieten, die im § 3 Abs. 4 lit. c genannten Einrichtungen können ihr Archivgut der betroffenen Gemeinde zur Übernahme in das Eigentum anbieten, sofern es nicht ohnehin schon im Eigentum des Landes oder der Gemeinde steht. Das Archivgut nach § 3 Abs. 4 ist dem Land Tirol oder der betroffenen Gemeinde zur Übernahme anzubieten, bevor es anderweitig abgegeben wird.

(4) § 5 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.

§ 8 § 8

§ 8 Schutz von archiviertem Archivgut

(1) Öffentliches Archivgut ist durch geeignete technische, konservatorische und organisatorische Maßnahmen sicher und sachgemäß auf Dauer zu erhalten sowie vor unbefugter Benützung, Veränderung, Beschädigung oder Vernichtung zu schützen. Digitales öffentliches Archivgut ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so aufzubewahren, dass seine Lesbarkeit auf Dauer sichergestellt ist.

(2) Öffentliches Archivgut ist geordnet zu lagern und durch geeignete Findmittel so zu erschließen, dass der Zugang durch berechtigte Personen ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist.

§ 9 § 9

§ 9 Schutzfristen

(1) Öffentliches Archivgut unterliegt einer Schutzfrist von 30 Jahren, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist und es nicht vor seiner Übergabe bereits öffentlich zugänglich war.

(2) Der Lauf der Schutzfrist beginnt mit dem Tag der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen. Sind die Unterlagen aktenmäßig zusammengefasst, so beginnt der Lauf der Schutzfrist mit dem Datum des jüngsten Schriftstücks des Aktes.

(3) Öffentliches Archivgut, das besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung enthält, unterliegt über 30 Jahre hinaus einer Schutzfrist bis zum Tod der betreffenden natürlichen Person, es sei denn, diese hat einer Einsichtnahme schon zu Lebzeiten ausdrücklich zugestimmt. Ist der Todestag nicht oder nur mit großem Aufwand feststellbar, endet die Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt der betreffenden Person.

(4) Im Fall von öffentlichem Archivgut nach § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 3 beginnt der Lauf der Schutzfrist mit dem Ausscheiden aus dem Amt.

(5) Während der Schutzfrist ist das öffentliche Archivgut besonders gesichert aufzubewahren. Im Fall digital verarbeiteter Aufzeichnungen ist eine fachgerecht gesicherte Datenspeicherung vorzunehmen.

(6) Während der Schutzfrist ist das Archivgut des Landes oder der Gemeinden nur zugänglich:

a) für jene Personen und Einrichtungen, die das Archivgut dem Land Tirol oder der jeweiligen Gemeinde übergeben haben,

b) anderen Personen nach Maßgabe einer Ausnahmebewilligung nach § 10 Abs. 5 oder im Rahmen des § 11 Abs. 2.

§ 10 § 10

§ 10 Benützung von öffentlichem Archivgut

(1) Das Recht zur Benützung von öffentlichem Archivgut wird nach dem Ablauf der Schutzfrist jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet.

(2) Die Benützung von öffentlichem Archivgut des Landes oder der Gemeinden ist unentgeltlich, es sei denn, dass über die Bereitstellung von Archivalien und die damit verbundene Auskunft und Beratung hinausgehende Leistungen, wie die Herstellung von Reproduktionen und Abschriften, umfangreichere Rechercheleistungen durch das Archivpersonal oder die Erstattung von gutachterlichen Äußerungen, erbracht werden. Werden derartige Leistungen durch das Archivpersonal erbracht, so sind von den Benützern dafür angemessene Kostenersätze zu leisten. Für die Benützung von sonstigem Archivgut von öffentlichem Interesse kann ein angemessener Kostenersatz verlangt werden.

(3) Das Recht zur Benützung von öffentlichem Archivgut besteht nicht, wenn

a) die Geheimhaltung aus zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder im wirtschaftlichen oder finanziellen Interesse einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers erforderlich ist,

b) es um personenbezogene Daten geht, an deren Geheimhaltung ein die Einsichtnahme überwiegendes schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person besteht,

c) ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis verletzt wird, an dessen Wahrung ein die Einsichtnahme überwiegendes schutzwürdiges Interesse besteht oder die Geheimhaltung im wirtschaftlichen oder finanziellen Interesse einer Unternehmung im Sinn des § 3 Abs. 4 erforderlich ist,

d) der Benützungswerber schwerwiegend gegen die Benützungsordnung verstoßen hat,

e) die erforderlichen Vorbereitungen und Maßnahmen einen nicht vertretbaren Verwaltungsaufwand verursachen würden oder

f) konservatorische Gründe dagegen sprechen.

(4) Wird die begehrte Benützung von öffentlichem Archivgut des Landes oder der Gemeinden nicht oder nur in eingeschränktem Umfang gewährt, so hat die Behörde auf Antrag des Benützungswerbers darüber einen Bescheid zu erlassen.

(5) Zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung oder aus besonderes berücksichtigungswürdigen persönlichen Gründen, insbesondere zur Wahrung persönlicher Rechte, kann vor dem Ablauf der Schutzfrist nach § 9 Abs. 1 auf schriftlichen Antrag die Benützung von öffentlichem Archivgut des Landes oder der Gemeinden bewilligt werden, wenn keine gesetzlichen Vorschriften und keine überwiegenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden oder unter Bedingungen erteilt werden, die zur Wahrung der Rechte von Personen oder öffentlicher Interessen erforderlich sind.

(6) Über Anträge nach Abs. 5 hat die Behörde nach Einholung eines Fachgutachtens mit Bescheid zu entscheiden.

(7) Für die Benützung von sonstigem Archivgut von öffentlichem Interesse vor dem Ablauf der Schutzfrist nach § 9 Abs. 1 gilt Abs. 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass ein solches Begehren an die im § 3 Abs. 4 genannten Einrichtungen zu richten ist und diese darüber zu entscheiden haben.

(8) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Benützung von öffentlichem Archivgut des Landes zu erlassen und die Höhe der Kostenersätze für das Landesarchiv unter Bedachtnahme auf den mit der Erbringung der Leistungen regelmäßig verbundenen Personal- und Sachaufwand nach dem Kostendeckungsprinzip festzulegen.

(9) Die Gemeinde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Benützung von öffentlichem Archivgut der jeweiligen Gemeinde erlassen und kann die Höhe der Kostenersätze für das jeweilige Gemeindearchiv unter Bedachtnahme auf den mit der Erbringung der Leistungen regelmäßig verbundenen Personal- und Sachaufwand nach dem Kostendeckungsprinzip festlegen.

§ 11 § 11

§ 11 Recht auf Auskunft und Gegendarstellung

(1) Soweit personenbezogene Daten nicht ohnehin einem gesetzlichen Auskunftsrecht unterliegen, ist betroffenen Personen auf schriftlichen Antrag Auskunft über die in öffentlichem Archivgut zu ihrer Person enthaltenen Daten zu erteilen, soweit

a) das Archivgut erschlossen ist,

b) die betroffenen Personen Angaben machen, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und

c) der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand im Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse steht.

(2) Anstelle der Auskunft kann auch während der Schutzfrist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Benützung des öffentlichen Archivguts gewährt werden, soweit schutzwürdige Interessen Dritter angemessen berücksichtigt werden können und keine Gründe für eine Einschränkung oder Versagung der Benützung bestehen.

(3) Die Auskunft ist nicht zu erteilen, soweit überwiegende berechtigte Interessen Dritter oder überwiegende öffentliche Interessen der Auskunftserteilung entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen können sich dabei ergeben aus der Notwendigkeit

a) des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen des Bundes und der Länder oder

b) der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheers oder

c) der Sicherstellung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder

d) des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Gemeinden, der Länder, des Bundes oder der Europäischen Union oder

e) der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten.

(4) Machen Personen glaubhaft, dass öffentliches Archivgut eine falsche Tatsachenbehauptung enthält, die sie erheblich in ihren Rechten beeinträchtigt, können sie verlangen, dass dem betreffenden Archivgut eine von der betroffenen Person verfasste Gegendarstellung beigefügt wird. Diese hat sich auf die Tatsachenbehauptung zu beschränken und die entsprechenden Beweismittel anzuführen, auf die die Unrichtigkeit der Tatsachenbehauptung gestützt wird. Dies gilt nicht für Archivgut aus gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren.

(5) Über die Verweigerung der Auskunft oder die Versagung der Beifügung einer Gegendarstellung ist auf Antrag der betroffenen Person mit schriftlichem Bescheid der Behörde zu entscheiden.

§ 12 § 12

§ 12 Unveräußerbarkeit

Das Eigentum an öffentlichem Archivgut darf Dritten grundsätzlich nicht übertragen werden. Davon abweichend kann das Eigentum an öffentlichem Archivgut im Tauschweg übertragen werden, wenn dies archivwissenschaftlichen Grundsätzen nicht widerspricht und schutzwürdige Interessen Dritter nicht beeinträchtigt werden.

§ 13 § 13

§ 13 Behörden

Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist,

a) die Landesregierung in allen Angelegenheiten, die das öffentliche Archivgut des Landes betreffen;

b) der Bürgermeister oder der Verbandsobmann des jeweiligen Gemeindeverbandes in allen Angelegenheiten, die das öffentliche Archivgut der Gemeinde betreffen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich danach, wo das öffentliche Archivgut anfällt.

§ 14 § 14

§ 14 Eigener Wirkungsbereich

Die Aufgaben der Gemeinden und der Gemeindeverbände nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

§ 15 § 15

§ 15 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Das Amt der Landesregierung, die Gemeinden oder die jeweiligen Gemeindeverbände dürfen zum Zweck der Archivierung und zur Durchführung von Verwaltungsverfahren nach den §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 4, 10 Abs. 4 und 6 und 11 Abs. 5 folgende Daten verarbeiten:

a) von Personen, die in archivierten Unterlagen angeführt sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten über Befähigungen und praktische Erfahrungen, berufsrechtliche Daten, Daten über militärische Zugehörigkeiten und Einsatzorte;

b) von Benützern von Archiven und Antragstellern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zum Forschungsgegenstand.

(2) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten

a) bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel sowie das Geburtsdatum,

b) bei juristischen Personen die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a.

(3) Das Amt der Landesregierung und die Gemeindeämter haben die Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

§ 16 § 16

§ 16 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.