BundesrechtBundesgesetzeStrafvollzugsgesetzVIERTER TEIL Vollzug der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden MaßnahmenFünfter Abschnitt UNTERBRINGUNG IN EINER ANSTALT FÜR GEFÄHRLICHE RÜCKFALLSTÄTER§ 178

§ 178Ergänzende Bestimmungen

In Kraft seit 01. Januar 1989
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