§ 178 Ergänzende Bestimmungen
§ 178 Ergänzende Bestimmungen — StVG
§ 178 Ergänzende Bestimmungen — StVG
Beachte
Zum Inkrafttretedatum: Der 2. Satz tritt erst am 1. 1. 1989
in Kraft. (Art. XIX Abs. 3, BGBl. Nr. 605/1987)
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
Inkrafttretungsdatum
01. März 1988
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12028342
Zuletzt nach Updates gesucht am
Soweit die §§ 171 bis 177 nichts anderes bestimmen, gelten die §§ 20 bis 98, 100 bis 129, 131 bis 135, 144 bis 150 und 152 dem Sinne nach. Eine Anhörung des Untergebrachten durch das Gericht vor der Entscheidung über die bedingte Entlassung (§ 152a) hat mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren stattzufinden.
Entscheidungen 0
Keine verknüpften Entscheidungen zu diesem Paragrafen
Rechtssätze 0
Keine verknüpften Rechtssätze zu diesem Paragrafen