JudikaturOLG Wien

18Bs139/25k – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
22. Juli 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Primer in der Strafsache gegen A*wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 7. Mai 2025, GZ **-43.1, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Der Verurteilte A* hat dem Amtsverteidiger auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 502,70 Euro (darin enthalten 83,78 Euro USt) zu ersetzen.

Text

B e g r ü n d u n g :

In der gegen A* wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung geführten Strafsache wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 15. November 2024 dem Genannten über seinen Antrag (ON 7.2, 5) gemäß § 61 Abs 3 erster Fall StPO ein Amtsverteidiger für das gesamte Verfahren beigegeben, weil notwendige Verteidigung vorlag und er in der Lage ist, die Kosten seiner Verteidigung selbst zu tragen (ON 1.3; ON 10). Dieser Beschluss wurde A* am 19. November 2024 zugestellt und erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.

Mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 18. November 2024 wurde RA Mag. Robert Müller zum Amtsverteidiger bestellt (ON 12).

Mit Urteil vom 17. Februar 2025 wurde A* wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten und gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt (ON 31.4)

Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das Erstgericht gemäß § 395 Abs 5 StPO die Entlohnung des angeführten Verteidigers über dessen Antrag mit gesamt 3.851,95 Euro (inkl USt) fest und trug dem Verurteilten die Zahlung des genannten Betrages Euro an diesen auf (ON 43.1).

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, in welcher er die Verpflichtung zum Kostenersatz kritisiert (ON 44).

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Grundsätzlich unterliegt die Honorierung des Amtsverteidigers der freien Vereinbarung (§ 394 StPO). Wenn zwischen dem von Amts wegen bestellten Verteidiger und dem von ihm vertretenen Angeklagten über die Entlohnung kein Übereinkommen erzielt wird, hat das Gericht diese festzusetzen und dem Angeklagten die Zahlung aufzutragen (§ 395 Abs 5 StPO). Für die Prüfung der Angemessenheit der beanspruchten Entlohnung im Offizialverfahren können dabei als Grundlage die Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) herangezogen werden, welchen die Bedeutung einer gutachterlichen Äußerung über die Bewertung rechtsanwaltlicher Leistungen im Einzelfall zukommt. Die darin wiedergegebenen Bemessungsgrundlagen und Honoraransätze gelten als angemessene Entlohnung ( Lendl, WK-StPO § 395 Rz 2 f und Rz 25 mwN; vgl auch RIS-Justiz RS0101502). Fallbezogen besteht kein Anlass, die dort angeführten Ansätze nicht heranzuziehen, weshalb diese – wie im erstgerichtlichen Beschluss zutreffend ausgeführt und in der Beschwerde nicht releviert - der festzusetzenden Entlohnung zu Grunde zu legen sind.

Die Höhe der vom Erstgericht bestimmten Kosten ist nicht zu beanstanden.

Soweit sich die Beschwerde (ausschließlich) gegen die grundsätzliche Verpflichtung zur Tragung der Kosten des Amtsverteidigers richtet, ist dem Verurteilten zu entgegnen, dass die Beigebung des Amtsverteidigers über seinen eigenen Antrag (ON 7.2, 5) erfolgte, der Beschluss vom 15. November 2024 auf Beigebung des Amtsverteidigers, dessen Kosten er zu tragen hat (ON 10), in Rechtskraft erwuchs und daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.

Die Kosten des Bemessungsverfahrens sind als solche des Strafverfahrens anzusehen (§ 395 Abs 2 zweiter Satz StPO) und teilen daher ihr Schicksal.

Der Amtsverteidiger hat zur Beschwerde eine schriftliche Gegenäußerung erstattet (ON 46), deren Kosten er mit insgesamt 502,70 Euro verzeichnete. Kosten einer Gegenäußerung zu einer Kostenbeschwerde stellen Kosten des Bemessungsverfahrens dar. Sie zählen somit kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung zu den Kosten des Strafverfahrens, die von der zur Kostenersatzpflicht betroffenen Partei zu ersetzen sind.

Die angesprochenen Kosten für die Beschwerde im Kostenbestimmungsverfahren wurden nach § 10 Abs 2 AHK zu Recht nach TP3B (Bemessungsgrundlage 3.851,95 Euro) verzeichnet (Onn 46.1, 3.

Ausgehend davon ist spruchgemäß zu entscheiden.