JudikaturOLG Linz

9Bs16/25d – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
Zivilrecht
14. Februar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Einzelrichterin in der Strafsache gegen A*und eine andere Person wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verurteilten B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 23. Jänner 2025, GZ*-43, entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

BEGRÜNDUNG:

Mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Steyr vom 13. Dezember 2024 (ON 32) wurde – soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz – B* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB schuldig erkannt, zu einer Geld-Freiheitsstrafenkombination verurteilt und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verpflichtet. Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde er weiters schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten C* einen Teilschmerzengeldbetrag in Höhe von EUR 2.500,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

C* beantragte daraufhin mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2024 (ON 41) die Bestimmung der Kosten seiner Privatbeteiligung mit EUR 1.374,77, wozu sich der Verurteilte am 9. Jänner 2025 äußerte (ON 42).

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 23. Jänner 2025 (ON 43) wurden die Vertretungskosten des Privatbeteiligten C* gemäß §§ 393 Abs 4, 395 StPO mit EUR 1.198,70 bestimmt; das Mehrbegehren für die Honorierung des Schriftsatzes vom 4. November 2024 nach TP4/3 und der Onlineakteneinsicht wurde – insofern der Äußerung des Verurteilten folgend – abgewiesen.

In seiner dagegen erhobenen Beschwerde vom 27. Jänner 2025 (ON 44) wendet sich der Verurteilte nach wie vor gegen die Honorierung des Schriftsatzes vom 20. November 2024, weil für die Konkretisierung der Ansprüche des Privatbeteiligten kein eigener Schriftsatz nötig gewesen sei. Der Privatbeteiligte C* sprach sich am 4. Februar 2025 gegen die Beschwerde aus.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Gemäß § 393 Abs 4 StPO hat der Beschuldigte, dem der Ersatz der Prozesskosten gemäß § 389 StPO zur Last fällt, auch alle Kosten der Vertretung zu ersetzen. Die im Falle mangelnder Einigung über die zu ersetzenden Kosten anzuwendende Bestimmung des § 395 StPO schränkt die Kostenersatzpflicht allerdings auf die notwendigen oder sonst nach der Beschaffenheit des Falles gerechtfertigten Kosten ein (Abs 2 leg. cit.).

Notwendig sind Kosten dann, wenn sie durch die Prozesslage und die Verfahrensvorschriften erzwungen werden; zweckmäßig ist dabei alles, was ein objektiven rechtlichen Gegebenheiten entsprechendes Maß von Erfolgsaussichten in sich birgt (RIS-Justiz RS0035829). Die Frage nach der Notwendigkeit ist aus einer ex-ante-Perspektive zu beantworten. Ob eine Handlung gerechtfertigt war, ist ebenfalls nach den Umständen des Einzelfalls, aber aus einer Ex-post-Betrachtung zu beurteilen ( Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO §§ 394, 395 Rz 15f).

Da dem Privatbeteiligten mit Einlangen bzw Zustellung des unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens vom 18. November 2024 (ON 23) eine medizinische Grundlage zur zeitnahen Konkretisierung seiner Ansprüche zur Verfügung stand, ist die erstgerichtliche Entscheidung noch nicht korrekturbedürftig. Immerhin wurde der – gemessen an seinem Inhalt nach TP4/3 verzeichnete – Schriftsatz bereits am 20. November 2024, demnach mehr als drei Wochen vor dem nächsten Hauptverhandlungstermin eingebracht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist ein weiterer Rechtszug nicht zulässig (§ 89 Abs 6 StPO).