JudikaturOLG Linz

7Bs13/25y – OLG Linz Entscheidung

Entscheidung
14. Februar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Einzelrichterin Dr. Gföllner in der Medienrechtssache des Antragstellers A* gegen die Antragsgegnerin B* GmbH Co. KG wegen §§ 7, 7a und 7b MedienG über die Beschwerde des Antragstellers gegen den (Kosten-)Beschluss des Landesgerichts Linz vom 20. Jänner 2025, GZ*-27, entschieden:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

BEGRÜNDUNG:

Mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Einzelrichters des Landesgerichts Linz vom 24. Juni 2024, GZ*-23, wurde die Antragsgegnerin zur Zahlung von Entschädigungsbeträgen an den Antragsteller nach §§ 7 Abs 1, 7a und 7b MedienG, zur Urteilsveröffentlichung nach §§ 8a Abs 6, 34 Abs 1 MedienG sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO iVm § 8a Abs 1 MedienG zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verpflichtet.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20. Jänner 2025 bestimmte das Erstgericht die dem Antragsteller von der Antragsgegnerin zu ersetzenden Kosten mit insgesamt EUR 7.886,05 und wies das darüber hinausgehende, fünf Anträge auf Freischaltung zur elektronischen Akteneinsicht und eine Replik umfassende Mehrbegehren ab (ON 27).

Allein gegen die Abweisung der Bestimmung der Kosten für die Replik vom 1. April 2024 in Höhe von EUR 556,80 (ON 13) richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Antragstellers (ON 28).

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde, zu welcher die Antragsgegnerin eine Beschwerdebeantwortung erstattete, ist nicht berechtigt.

Da das MedienG keine besonderen Regelungen zum Kostenersatz im selbstständigen Entschädigungsverfahren nach § 8a MedienG enthält, gelten gemäß § 41 Abs 1 MedienG die Bestimmungen der Strafprozessordnung. Demnach hat derjenige, dem der Ersatz der Prozesskosten zur Last fällt, auch alle Kosten der Verteidigung und Vertretung der anderen Verfahrensparteien (mit Ausnahme der Staatsanwaltschaft) zu ersetzen (§ 393 Abs 4 StPO; Lendl in WK-StPO § 393 Rz 20).

Nach § 395 Abs 1 StPO hat das Gericht, das in erster Instanz entschieden hat, auf Antrag eines der Beteiligten die zu ersetzenden Kosten mit Beschluss zu bestimmen. Dabei ist auch zu prüfen, ob die vorgenommenen Vertretungshandlungen notwendig oder sonst nach der Beschaffenheit des Falles gerechtfertigt waren (Abs 2 leg cit). Notwendig sind Vertretungshandlungen dann, wenn sie im konkreten Fall bei ex-ante-Betrachtung durch die Prozesslage und die Verfahrensvorschriften erzwungen werden. Die Einschränkung auf notwendige Vertretungshandlungen impliziert, dass bei mehreren möglichen, im konkreten Fall zum selben Ergebnis führenden Vorgangsweisen eines Beteiligten in einem bestimmten Verfahren die am wenigsten Kosten verursachende zu wählen ist (15 Os 88/20k; vgl Lendl in WK-StPO §§ 394, 395 Rz 14, 15).

Notwendig sind Schriftsätze jedenfalls dann, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben sind oder vom Gericht aufgetragen wurden. Im Übrigen sind Schriftsätze der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich, wenn sie einen für das Verfahren relevanten Inhalt aufweisen, und somit eine angemessene Vorbereitung des erkennenden Gerichts ermöglichen (vgl Lendl in WK-StPO § 395 Rz 18). Dabei mag es durchaus sinnvoll sein, in einem verfahrenseinleitenden Schriftsatz die anspruchsbegründende Sach- und Rechtslage darzustellen und nachfolgend in einer weiteren Eingabe auf die speziellen Bestreitungen und Gegenargumente des Prozessgegners einzugehen. Auch eine Verknüpfung der inkriminierten Textstellen mit den jeweiligen Rechtsausführungen kann einer besseren Verhandlungsvorbereitung sowie der Strukturierung des Prozessstoffs dienen (so OLG Linz, 8 Bs 253/24y).

Vorliegend äußerte sich die Antragsgegnerin (vgl § 8a Abs 1 MedienG, § 71 Abs 5 StPO) mit Schriftsatz vom 14. Februar 2024 zu den medienrechtlichen Anträgen des Antragstellers, wobei sie sich gegen die Einbringung von sieben gesonderten Anträgen wandte, zudem die Erfüllung eines medienrechtlichen Tatbestandes bestritt, sich auf Ausschlussgründe berief und die moderate Bemessung eines allfälligen Entschädigungsbetrages reklamierte (ON 5). In seiner beschwerdegegenständlichen Replik vom 1. April 2024 (zur Vorbereitung der für 4. April 2024 anberaumten Hauptverhandlung) rechtfertigte der Antragsteller die Einbringung gesonderter Anträge und führte aus, weshalb die jeweiligen Entschädigungsbeträge im mittleren bis oberen Bereich des gesetzlichen Rahmens auszumitteln seien. Darüber hinaus stellte er die von der Antragsgegnerin ins Treffen geführten medienrechtlichen Ausschlussgründe unter Bezugnahme auf das bisherige Antragsvorbringen mit rechtlichen Argumenten in Abrede, ohne aber (nennenswertes) neues Tatsachensubstrat vorzubringen (ON 13).

Dem Erstgericht ist beizupflichten, dass diese - nicht abverlangte - Replik auf die Äußerung der Antragsgegnerin kein rechts- und sachverhaltsrelevantes Vorbringen enthält, das nicht ohne erhebliche Verzögerungen im Rahmen der (mit dem Beisatz „Vergleichsverhandlungen“ anberaumten) Hauptverhandlung am 4. April 2024 hätte vorgebracht werden können, und auch nicht notwendig oder zweckmäßig zur Vorbereitung der Verhandlung war. Ausführungen zur Höhe der aus Sicht des Antragstellers angemessenen Entschädigungsbeträge hätte er zudem bereits in seinen verfahrenseinleitenden Anträgen erstatten können.

Die Replik vom 1. April 2024 war damit weder notwendig noch gerechtfertigt im Sinn des § 395 Abs 2 StPO, weshalb die Beschwerde erfolglos bleiben musste.

Eine Verpflichtung des Antragstellers zum Ersatz der von der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebeantwortung verzeichneten Kosten kommt allerdings nicht in Betracht, weil die Pflicht zum Ersatz der Kosten einer Kostenbeschwerde und des Verfahrens darüber nur eine Person treffen kann, die bereits im Grundverfahren zum Kostenersatz verpflichtet wurde (15 Os 124/23h, Lendl in WK-StPO § 394, 395 Rz 17).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

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