1) Der Hehler ist (zur ungeteilten Hand mit dem Dieb) dem Versicherer, der sich auf Grund der Legalzession des § 67 VersVG mit einem Betrag in der Höhe der an den bestohlenen Versicherungsnehmer (ua etwa auch für aus Anlaß des Diebstahls entstandene Sachbeschädigungen) erbrachten Entschädigungsleistung dem Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen hat, nur in Ansehung des von seiner deliktischen Handlungsweise betroffenen Diebsguts und selbst insoferne betragsmäßig bloß soweit ersatzpflichtig, als der Versicherungsnehmer durch den Versicherer für ihm durch die Entfremdung unmittelbar zugefügten Verlust der betreffenden Saden tatsächlich entschädigt wurde.
2) Insoweit der Schadenersatz im Sinne des § 367 Abs 1 StPO durch Rückstellung des Diebsguts möglich ist, hat er auch gegenüber dem als Privatbeteiligten einschreitenden Versicherer in der Regel primär auf diese Weise zu erfolgen; eine in Geld bestehende Ersatzleistung an ihn kommt regelmäßig erst sekundär in Betracht (§ 369 Abs 1 StPO; § 1323 ABGB).
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