Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Primer und Dr. Hornich, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Mag. B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. Mai 2025, GZ **-278, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht eine Beschlussfassung nach § 115 Abs 2 zweiter Fall StPO bzw § 114 Abs 2 StPO aufgetragen.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wurde mit nicht rechtskräftigem Urteil des Erstgerichts vom 24. Jänner 2025wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB, des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 erster und dritter Fall, Abs 2 StGB und des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB verurteilt (ON 264a). Es erfolgten zahlreiche Privatbeteiligtenzusprüche. Gemäß § 20 Abs 3 StGB wurde ein Betrag von 400.000,-- Euro für verfallen erklärt.
Am 10. April 2025 beantragte Mag. B* – soweit für das Beschwerdeverfahren relevant - die Ausfolgung der beim Uhrmacher C* sichergestellten „Uhren Bild Nr.1, Nr. 2 und Nr. 11 laut Lichtbildbeilage vom 17.10.2023“ und brachte vor, dass diese an sie zurückzustellen seien (ON 272).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht (neben der Ausfolgung weiterer Gegenstände) den Antrag der Einschreiterin Mag. B* „ auf Ausfolgung der beschlagnahmten Uhren, die sich beim Uhrmacher C* befunden haben (Lichtbildbeilage vom 17.10.2023 ON 144.16 Bild Nr.: 1, 2, 11)“ab und führte aus, dass die Berechtigung der Einschreiterin nach den Umständen zweifelhaft gemäß § 368 StPO sei, weil der Angeklagte in seiner Vernehmung vom 2. Mai 2024 (ON 144.15, 4) die gegenständlichen Uhren als sein Eigentum bezeichnet habe. Nach rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens werde das Gericht diese gemäß § 1425 ABGB beim zuständigen Bezirksgericht hinterlegen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Mag. B* (ON 281).
In seiner Stellungnahme vom 6. Juni 2025 führte der Angeklagte aus, keinen Einwand gegen die Ausfolgung der Uhren an die Antragstellerin Mag. B* zu haben.
Aus Anlass der Beschwerde ist wie im Spruch ersichtlich vorzugehen.
Vorweg ist festzuhalten, dass – soweit im umfangreichen Akt überblickbar – mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. Dezember 2023, AZ **, die gerichtliche Beschlagnahme zahlreicher Gegenstände (Pos 292 – 314 lt. Sicherstellungsanordnung ON 41; Anlassbericht ON 38, Beilage 2, S 9) die am 11. Oktober 2023 im Geschäftslokal der D* GmbH, **, sichergestellt wurden, erfolgte (ON 59). Außerdem wurde mit Beschluss vom 28. Dezember 2023 die gerichtliche Beschlagnahme des Mobiltelefons der Einschreiterin angeordnet (ON 85).
Weitere gerichtliche Beschlagnahmen von sichergestellten Gegenständen (siehe Anordnung der Sicherstellung ON 41), insbesondere von jenen, die beim Uhrmacher C* sichergestellt wurden, erfolgten nicht. Auch dem erstgerichtlichen Beschluss ist nicht zu entnehmen, wann die gerichtliche Beschlagnahme der gegenständlichen Uhren erfolgt ist.
Wurden in einem Strafverfahren Gegenstände beschlagnahmt und in gerichtliche Verwahrung genommen, so ist über diese spätestens nach Rechtskraft des Urteils zu verfügen (RIS-Justiz RS0118018). Wird der Angeklagte verurteilt, hat das Gericht – wenn es überzeugt ist, dass die Sache dem Opfer gehört – unabhängig von einer Zustimmung des Verurteilten nach § 367 Abs 1 erster Satz StPO anzuordnen, dass der beschlagnahmte Gegenstand dem Opfer nach Rechtskraft des Urteils zurückzustellen ist ( Spenling , WK-StPO § 367 Rz 14).
Ein solcher Gegenstand kann gemäß Abs 2 leg.cit. auch vor diesem Zeitpunkt auf Antrag des Opfers nach Anhörung des Beschuldigten und der übrigen Beteiligten, und zwar im Hauptverfahren durch das erkennende Gericht, im Ermittlungsverfahren jedoch durch die Staatsanwaltschaft zurückgestellt werden, wenn der Gegenstand zur Herstellung des Beweises nicht oder nicht mehr benötigt wird (Z 1) und weder der Beschuldigte oder ein Dritter bestimmte Tatsachen behaupten, aus denen sich ein Recht auf die Sache ergeben könnte, das der Ausfolgung an den Antragsteller entgegensteht, noch sonst Umstände vorliegen, welche die Rechte des Antragstellers zweifelhaft erscheinen lassen (Z 2).
Da § 367 StPO ausschließlich auf die Wahrung privatrechtlicher Ansprüche des durch eine Straftat Geschädigten abstellt, kommt eine Vorgangsweise nach § 367 überdies nur dann in Betracht, wenn die beschlagnahmten Gegenstände einen deliktsspezifischen Bezug zur verfahrensgegenständlichen Handlung aufweisen. Andernfalls sind die Gegenstände an jene Person auszufolgen, gegen die sich die Beschlagnahme richtet, unabhängig davon, ob die Berechtigung dieser Person zweifelhaft ist oder der Geschädigte Ausfolgungsansprüche erhebt. Ein allenfalls Geschädigter hat mit den von ihm behaupteten Ansprüchen den Zivilrechtsweg zu beschreiten (
Die begehrten Gegenstände weisen keinen Deliktsbezug auf, weshalb § 367 StPO in casu nicht anwendbar ist.
Allerdings sind gemäß § 114 Abs 2 StPO, wenn der Grund für die weitere Verwahrung sichergestellter Gegenstände wegfällt, diese (im Hauptverfahren durch das Gericht, RIS-Justiz RS0126852) sogleich jener Person auszufolgen, in deren Verfügungsmacht sie sichergestellt wurden, es sei denn, dass diese Person offensichtlich nicht berechtigt ist. In diesem Fall sind sie der berechtigten Person auszufolgen oder, wenn eine solche nicht ersichtlich ist und nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, nach § 1425 ABGB zu hinterlegen.
Gemäß § 115 Abs 2 StPO hat das Gericht auf Antrag einer von der Sicherstellung betroffenen Person über eine Beschlagnahme zu entscheiden. Ein Antrag auf Ausfolgung ist als solcher Antrag zu werten. Wird von einer der Sicherstellung betroffenen Person ein solcher Antrag auf Rückstellung gestellt, hat das Gericht mit Beschluss die Beschlagnahme anzuordnen oder die Sicherstellung aufzuheben ( Tipold/Zerbes , WK-StPO § 113 Rz 19; § 115 Rz 17 mwN).
Die Staatsanwaltschaft ist bei der Anordnung der Sicherstellung der Uhren des C* (ON 41 Pz 1 bis 19) gemäß § 110 Abs 1 Z 1, Z 2 und Z 3 StPO davon ausgegangen, dass der Angeklagte diese zuvor von Kunden der Firma D* GmbH an ihn übergebenen Uhren an die Uhrmacherei des C* zur Reparatur brachte (ON 41, 17).
Der Angeklagte gab anlässlich seiner Vernehmung vom 2. Mai 2024 an, dass die gegenständlichen Uhren sein Eigentum seien (ON 144.15, 4). In einer Email an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vom 15. Mai 2025 führte er aus, dass die Uhren Mag. B* gehören und er in seiner Vernehmung aus Ärger über den ausgebrochenen Rosenkrieg und der damit einhergehenden Verzweiflung über seine Situation anders ausgesagt habe (ON 281.2, 1).
Aus Anlass der Beschwerde ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und das Erstgericht wird aufgrund des vorliegenden Ausfolgungsantrags eine Entscheidung gemäß § 115 Abs 1 und 2 StPO bzw § 114 Abs 2 StPO zu treffen haben.
Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Rechtsmittel auf diese Entscheidung verwiesen.
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