§ 367 StPO stellt ausschließlich auf die Wahrung privatrechtlicher Ansprüche der durch eine strafbare Handlung Geschädigten ab. Die in § 367 Abs 2 Z 2, Abs 3 StPO verankerte strafgerichtliche Fürsorgepflicht im Fall der Bedenklichkeit der Rechte eines die Ausfolgung anstrebenden Antragstellers (§ 1425 ABGB) ist auf solche Konstellationen beschränkt, bei denen Grund zu der Annahme besteht, daß die Beschlagnahmeobjekte einen deliktsspezifischen Schädigungsbezug aufweisen.
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