Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Beate Abler als Einzelrichterin (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen A*, vertreten durch **, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 18.01.2026, GZ ** - 16, beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t Folge gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nichtzu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Nach rechtskräftigem Abschluss dieses Strafverfahrens (ON 12 und ON 15.3) bestimmte das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss den vom Verurteilten A* zu ersetzenden Pauschalkostenbeitrag (§ 381 Abs 1 Z 1 StPO) mit EUR 1.500,00 mit der Begründung, dass dieser Beitrag dem Verfahrensaufwand mit einer Hauptverhandlung von 5/2 Stunden, dem Verfahren über zwei Instanzen und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Verurteilten laut Protokoll über die Berufungsverhandlung entspreche.
Mit Schriftsatz vom 30.01.2026 beantragte der Verurteilte die nachträgliche Milderung der Strafe, Therapie statt Strafe nach § 39 SMG, den Aufschub der Zahlung des Verfalls und einen Zahlungsaufschub hinsichtlich der verhängten Geldstrafe sowie die Uneinbringlicherklärung der Verfahrenskosten nach § 391 StPO. Begründet wurden die Anträge im Wesentlichen - unter Anschluss diverser Unterlagen - mit den derzeitigen persönlichen, gesundheitlichen und monetären Verhältnissen des Verurteilten (ON 18).
Den Antrag auf Uneinbringlicherklärung der Verfahrenskosten nach § 391 StPO legte das Erstgericht als Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss vom 18.01.2026 (ON 16) dem Beschwerdegericht vor (ON 21).
Die Uneinbringlichkeit des Pauschalkostenbeitrags ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Das Erstgericht hat mit der Bestimmung des Pauschalkostenbeitrags nach § 381 Abs 1 Z 1 StPO die Kosten des Strafverfahrens gerade nicht für uneinbringlich erklärt.
Im Beschwerdeverfahren ist nur der tatsächliche Kostenausspruch und nicht das Unterlassen einer Uneinbringlichkeitserklärung Beschwerdegegenstand (OLG Wien, 17 Bs 335/24z; OLG Graz, 10 Bs 132/23x, 10 Bs 70/21a und 8 Bs 127/21v). Das Beschwerdegericht ist daher weder verhalten, sich mit den Einwänden des Beschwerdeführers zur Frage der Einbringlichkeit inhaltlich auseinanderzusetzen, noch - weil die Entscheidung in dieser Konstellation ausschließlich dem Erstgericht vorbehalten ist - zu einer amtswegigen Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen hiefür berechtigt (vgl RIS-Justiz RS0129395; 14 Os 84/14f, 15 Os 128/14h). Soweit die Beschwerde aber als Antrag aufzufassen ist, die Kosten des Strafverfahrens gemäß § 391 Abs 2 zweiter Satz StPO nachträglich für uneinbringlich zu erklären, weil diese den zur einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalt des Verpflichteten beeinträchtigen (§ 391 StPO) könnten, kommt die (gemäß § 391 Abs 3 StPO unanfechtbare) Entscheidung hierüber dem Erstgericht zu, welches allfällige Neuerungen (auch von Amts wegen [ Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 391 Rz 8]) zu berücksichtigen hätte.
Auf die allfällige Möglichkeit einer Ratenzahlung bzw. Stundung darf hingewiesen werden ( Lendl , aaO Rz 15).
Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden