BundesrechtBundesgesetzeStrafprozeßordnung 1975§ 285f

§ 285f

In Kraft seit 01. März 1988
Up-to-date

Bei der nichtöffentlichen Beratung kann ferner die Einholung tatsächlicher Aufklärungen über behauptete Formverletzungen oder Verfahrensmängel angeordnet werden.

Rückverweise