BundesrechtBundesgesetzeStrafprozeßordnung 1975§ 285f

§ 285f

Bei der nichtöffentlichen Beratung kann ferner die Einholung tatsächlicher Aufklärungen über behauptete Formverletzungen oder Verfahrensmängel angeordnet werden.

Entscheidungen
60
  • Rechtssätze
    25