Der Oberste Gerichtshof hat am 2. Oktober 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Rechtspraktikanten Dr. Schmidmayr als Schriftführer, im Verfahren wegen Unterbringung des Dr. Gerhard R***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 26. Juni 2008, GZ 40 Hv 56/08x-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Der Akt wird gemäß § 285f StPO zur Aufklärung, welche Laienrichterin an der Urteilsberatung und Urteilsfällung teilgenommen hat und zu einer allfälligen Berichtigung des Protokolls und der Urteilsausfertigung rückgemittelt.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil (das auch eine bereits rechtskräftige Abweisung des Unterbringungsantrags in Ansehung weiterer Anlasstaten enthält) ordnete das Landesgericht Salzburg die Unterbringung Dris. Gerhard R***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB an, weil er in Bischofshofen unter dem Einfluss eines seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen bzw psychischen Abnormität höheren Grades, nämlich auf einer kontinuierlich verlaufenden paranoiden Schizophrenie beruhte, durch gefährliche Drohung mit dem Tod
1) am 7. Mai 2007 Mag. Karl B***** durch die wörtliche Äußerung:
„Karli soll meine zwei Autos zurückgeben, sonst erschieße ich ihn", zur Zurückstellung von zwei Fahrzeugen, somit zu einer Handlung zu verleiten versuchte;
2) am 28. Juli 2007 Bytyqi Ba***** und Liman S***** durch Nachlaufen mit je einer Axt in der Hand zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen eines Grundstücks nötigte
und dadurch (richtig:) das Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (1) und das Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (2) beging.
Laut Hauptverhandlungsprotokoll (S 1/ON 37) und Urteilsausfertigung (US 1) nahm Lydia G***** als Hauptschöffin an der Urteilsberatung und -fällung teil.
Nach der auf § 281 Abs 1 Z 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und der Gegenäußerung des Rechtsmittelwerbers zur Stellungnahme der Generalprokuratur war diese Laienrichterin aber nur Ersatzschöffin und weder bei der Beratung des Schöffensenats noch bei der Urteilsfindung beteiligt. Zur Hauptverhandlung wurde Lydia G***** tatsächlich nur als Ersatzschöffin geladen (S 1j/ON 1), während die Ladung zweier anderer Personen als Hauptschöffinnen ausgewiesen ist (S 1i verso/ON 1).
Dem Landesgericht Salzburg war daher gemäß § 285f StPO Aufklärung darüber aufzutragen, welche Laienrichterin an der Urteilsberatung und Urteilsfällung teilgenommen hat. Allenfalls wäre das Protokoll sowie die Urteilsausfertigung zu berichtigen. Auf § 270 Abs 3 StPO und § 271 Abs 7 (insbesondere letzter Satz) StPO wird hingewiesen.
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