JudikaturOGH

12Os31/07m – OGH Entscheidung

Entscheidung
31. Mai 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Mai 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen André R***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten André R***** und Mag. Michael L***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 12. Mai 2006, GZ 46 Hv 9/05d-250, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zur Aufklärung des in den Nichtigkeitsbeschwerden behaupteten Besetzungsmangels vorläufig zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige (Teil-)Freisprüche enthaltenden Urteil wurden André R***** und Mag. Michael L***** (dieser als Beitragstäter iSd § 12 dritter Fall StGB) des versuchten (§ 15 StGB) Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt.

In den gegen ihren jeweiligen Schuldspruch gerichteten Nichtigkeitsbeschwerden bringen die Angeklagten aus Z 1 des § 281 Abs 1 StPO vor, das erkennende Gericht sei nicht nach den in §§ 13 f GSchG normierten Kriterien besetzt gewesen.

Nach jüngster Judikatur bewirkt ein Verstoß gegen die in der Schöffendienstliste (§ 13 Abs 1 GSchG) vorgegebene Reihenfolge dann Nichtigkeit iSd § 281 Abs 1 Z 1 StPO, wenn vom gesetzlich determinierten Prinzip der nach dem Zufall zu erfolgenden Heranziehung der Schöffen willkürlich, mithin in sachlich unvertretbarer Weise (vgl Ratz , WK-StPO § 281 Rz 109) abgewichen wird (15 Os 48/06g).

Da die Einhaltung der gesetzlichen Besetzungsvorgaben anhand der Aktenlage nicht überprüfbar ist, war dem Erstgericht die Aufklärung des behaupteten Besetzungsmangels aufzutragen (§ 285f StPO).

Dabei wird - unter Vorlage einer Ablichtung des betreffenden Teils der Dienstlisten - darzulegen sein, ob, gegebenenfalls aus welchem Grund bei der Einteilung der Laienrichter von der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge abgegangen worden ist.

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